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Registrierungspflicht für EEG-Anlagen – bei Nichtmeldung bis 31. Januar droht Zahlungsstopp

15.01.2021

Bundesnetzagentur fordert Netzbetreiber auf, EEG-Zahlungen für nicht gemeldete Anlagen auszusetzen - SH Netz erinnert an Meldepflicht

EEG-Bestandsanlagen müssen laut Bundesnetzagentur (BNetzA) im sogenannten Marktstammdatenregister bis zum 31. Januar 2021 registriert werden. Anlagenbetreiber, die diese Frist versäumen, droht eine Unterbrechung der Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

Für Bestandsanlagen, die nicht rechtzeitig registriert werden, sollen laut BNetzA die Netzbetreiber wie Schleswig-Holstein Netz die EEG-Förderung an die Anlagenbetreiber zunächst nicht weiter auszahlen. Sobald die Registrierung der betroffenen Anlagen nachgeholt wird, werden die ausstehenden Zahlungen nachgezahlt.

Schleswig-Holstein Netz schätzt, dass in ihrem Netzgebiet zwischen 4.000 und 6.000 Bestandsanlagen – vorwiegend Photovoltaikanlagen – von dem vorrübergehenden EEG-Auszahlungsstopp betroffen sein könnten, wenn ihre Besitzer die Registrierung nicht rechtzeitig online unter www.marktstammdatenregister.de vornehmen. Das Unternehmen hat die Anlagenbetreiber in ihrem Netzgebiet bereits schriftlich und online im Kundenportal auf ihre Registrierungspflicht hingewiesen und wiederholt jetzt seinen Aufruf, die EEG-Anlagen bis Ende des Monats bei der Bundesnetzagentur einzutragen.   

Registriert werden müssen bundesweit alle Stromerzeugungseinheiten, d.h. Photovoltaikanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Windkraftanlagen ebenso wie konventionelle Kraftwerke, auch wenn sie bereits in einem Vorgängerregister der Bundesnetzagentur gemeldet waren.

EEG-Neuanlagen müssen normalerweise innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Informationen zu dem Thema kann man bei der Bundesnetzagentur erhalten sowie telefonisch bei Schleswig-Holstein Netz unter der 04106-99 98 978.