Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass die Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden.
Wird die Stromeinspeisung wegen eines Netzengpasses mittels Einspeisemanagementmaßnahme (EMM) im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten.
Auf unserer Internetseite werden in der Rubrik „Veröffentlichungen“ alle Anlagen bekannt gemacht, die von einer EMM betroffen sind.
Sie können Ihre Anlage anhand des EEG-Anlagenschlüssels in der Liste „Abgeschlossene Maßnahmen“ identifizieren. Der Anlagenschlüssel besteht aus 33 Zeichen, beginnend mit einem E und ist auf Ihrer herkömmlichen Gutschrift zur EEG-Einspeisevergütung zu finden.
Können Sie Ihre Anlage unter den veröffentlichten Regelungen eindeutig identifizieren, gilt es im nächsten Schritt zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 EEG geltend machen können. Bei der Regelung einer Anlage hat der Netzbetreiber per Gesetz die Pflicht, die Unterscheidung zwischen einer entschädigungspflichtigen EEG-Maßnahme (z.B. Netzengpass aufgrund zu hoher Einspeisung der Erneuerbaren Energien während eines noch nicht abgeschlossenen Netzausbaus) und einer nicht entschädigungspflichtigen EnWG-Maßnahme (z.B. Netzengpass aufgrund von Wartung oder Instandhaltung) vorzunehmen.
Im Falle einer Regelung gemäß § 14 EEG steht dem Anlagenbetreiber eine Entschädigung zu.
Ob Ihre Anlage aufgrund einer EEG- oder EnWG-Maßnahme geregelt wurde, können Sie in der Liste „Abgeschlossene Einsätze“ in der Rubrik „Veröffentlichungen“ finden.
Es besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn Ihrer Anlage in der Tabelle mit dem Grund „EEG“ aufgeführt bzw. bei Entschädigungspflicht „ja“ hinterlegt ist.
Hauptbestandteil der Entschädigung ist die elektrische Arbeit, die aufgrund des Einspeisemanagements nicht eingespeist werden konnte.Für die Ermittlung der Ausfallarbeit wurden zwei bewilligte Verfahren je Energieträger (Ausnahme PV < 100 kW) im Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur beschrieben.
Der Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen einem Pauschal- oder einem Spitzabrechnungsverfahren und muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf eines dieser Verfahren zur Berechnung der Ausfallarbeit festlegen.
Bei PV-Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung (< 100 kW) sieht die BNetzA eine Entschädi-gungsberechnung mittels dem Faktorenmodell vor. Aufgrund der monatlich festen EEG-Abschlagszahlungen, die unabhängig davon - ob Sie von einer Regelungsmaßnahme betroffen waren oder nicht - immer gleich bleiben, erfahren Sie unterjährig keinen finanziellen Nachteil, wenn Ihre Anlage in der Einspeiseleistung reduziert wurde. Folglich wird der Entschädigungsanspruch erst nach erfolgter Mitteilung des Zählerstandes und der entsprechenden Jahresendabrechnung zu Beginn des Folgejahres fällig. Aus diesem Grund sind unterjährige Entschädigungszahlungen für Anlagen kleiner 100 kWp nicht vorgesehen.
Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 besteht nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 ausschließlich ein Anspruch auf 95% der entgangenen Einnahmen. Erst ab dem Zeitpunkt in dem die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Gesamteinnahmen (EEG-Vergütung + Direktvermarktung) dieses Jahres übersteigen, besteht ein Anspruch auf 100 %. Die Nachberechnung kann erst im Folgejahr erfolgen.
Alle Informationen zu den beiden Abrechnungsverfahren finden Sie im „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“.
Weiterführende Hilfestellungen finden Sie in den FAQ. Die Schleswig-Holstein Netz AG stellt Ihnen außerdem Berechnungs-Formulare zur Verfügung, mit denen Sie Ihre Rechnung selbst erstellen können.
Vorbehalt
NordNetz behält sich vor, die Höhe der Entschädigungszahlung durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen. Gleiches gilt für die Verifizierung von Angaben des Anlagenbetreibers im Rahmen der Ermittlung der Entschädigungshöhe. Die Auszahlung des Entschädigungsbetrages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß EEG bzw. KWK-G vorliegen.
Entschädigungszahlung durch ein automatisiertes Gutschriftsverfahren
NordNetz kann Ihnen anbieten, die jeweilige Entschädigung nach dem pauschalisierten Verfahren zu ermitteln und automatisch per Gutschrift im Folgemonat auszubezahlen.
Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung kleiner 100 kW können wir Ihnen ebenfalls ein Gutschriftverfahren nach dem Faktorenmodell anbieten (siehe Leitfaden). Die Abrechnung erfolgt nach Mitteilung des Zählerstandes zum Anfang des Folgejahres.Wird Ihre EEG-Anlage in naher Zukunft reduziert oder abgeschaltet, erhalten Sie von uns ein Erstanschreiben, in dem Sie darauf hingewiesen werden, dass eine Entschädigung per Gutschrift möglich und empfehlenswert ist. In diesem Fall brauchen Sie sich um nichts zu kümmern.
Das Gutschriftsverfahren ist ein effizienter Prozess zur automatischen Abrechnung von Einspeisemanagementmaßnahmen und hat folgende Vorteile:
- Eine Rechnungslegung Ihrerseits ist im Regelungsfall nicht mehr erforderlich - der Papierversand und die Portokosten entfallen.
- Die Entschädigungszahlung erfolgt wie bei der EEG-Vergütung automatisch im Folgemonat per Gutschrift. Die erforderlichen Informationen zur EMM sind in der Abrechnung enthalten.
- Eine individuelle Nachverfolgung der veröffentlichten Regeldaten ist nicht mehr notwendig. Die Kontrollmöglichkeit anhand der Veröffentlichungen bleibt natürlich erhalten.
- Die Anforderung und das Bereitstellen der Lastgangdaten für den Regelzeitraum entfällt.
- Die Jahresendabrechnung für die Entschädigungszahlungen hinsichtlich der 95% Regelung (Inbetriebnahme nach 01.01.2012) sowie bei den Energieträgern Bio und Wasser (Bemessungsleistung) erfolgt automatisiert.
- Die Abwicklung der Jahresabrechnung für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner 100 kW übernehmen wir.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass im Falle von Direktvermarktung eine Entschädigung der Ausfallmenge mit dem jeweiligen EEG-Vergütungssatz erfolgt.
Entschädigungszahlungen per Rechnungslegung
Sollten Sie mit dem Gutschriftsverfahren nicht einverstanden sein, können Sie uns diese Entscheidung anhand des dem Erstanschreiben beigefügten Formulars mitteilen. Diesbezüglich haben Sie natürlich weiterhin die Möglichkeit, Ihren Entschädigungsanspruch anhand einer selbst erstellten Rechnung geltend zu machen.
Die Berechnung des Entschädigungsbetrages für die Anlagen, die dem Einspeisemanagement unterliegen, erfolgt eigenständig durch den Anlagenbetreiber. Zu berücksichtigen sind unabhängig von der Art der Energieerzeugung die Ausfallarbeit sowie die jeweiligen Vergütungssätze und Regelungen des EEG bzw. die Vergütungsregelung nach KWK-G.
Um Ihnen das Rechnungslegungsverfahren zu vereinfachen, stellt NordNetz geeignete Formulare auf Basis des BNetzA-Leitfadens zur Verfügung. Mit der Nutzung der vorbereiteten Formulare möchten wir Ihnen die Ermittlung der Entschädigungshöhe erleichtern und eine schnellere Abwicklung erreichen.
Anmerkung: Die Formulare stellen eine unverbindliche Hilfestellung dar.
Legen Sie bitte pro Einsatz des Einspeisemanagements eine separate Rechnung.
Die zur Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung notwendigen Angaben sind den Einsatzberichten zum Einspeisemanagement entsprechend der Bekanntgabe in der Rubrik „Veröffentlichung“ der NordNetz GmbH zu entnehmen.
Folgende Angaben sind auf der Rechnung notwendig.
1. Seite: Rechnungsdeckblatt
- Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Rechnungsnummer - einmalig vergebene Zahlenreihe zur Identifizierung der Rechnung
- Gültige Vertragskontonummer für die Auszahlung
- Ansprechpartner für Rückfragen zur Rechnung
- Zählpunktbezeichnung Netzverknüpfungspunkt
2. Seite: Positionsdaten in tabellarischer Form
- betroffenen EEG-Anlagenschlüssel
- Einsatz-ID
- Ausfallarbeit [kWh]
- Vergütungssatz der Anlage [ct/kWh]
- Angabe zur Härtefallberechnung [95% oder 100%]
- Entschädigungsbetrag [€]
Weitere Seiten:
- Berechnungsgrundlagen
- Nachweis der Managementprämie des Direktvermarkters (Direktvermarktervertrag, Abrechnung des Direktvermarkters)
- Aufzeichnungen der Windgeschwindigkeiten bzw. Strahlungsleistung der Anlage
- Zur Berechnung herangezogene Leistungswerte der Anlagen
- Berechnungsweg der Ausfallarbeit mit Angabe der Leistung aller Anlagen
- Regelungsdaten - Datum, Uhrzeit von/bis, Regelstufe (30%, 60%, 0%-Abschaltung)
- Leistungskennlinien (nur Windkraftanlagen bei Spitzabrechnungen)
- Berechnungsgrundlage Korrekturfaktoren (nur Spitzabrechnung)
Die Gesamte Rechnung können Sie in einer pdf an das Postfach rechnung-entschaedigungsmanagement@nordnetz.com versenden.
Bitte schicken Sie alle Unterlagen gemeinsam an das Postfach und trennen Sie nicht die Berechnungsdatei von dem Rechnungsdeckblatt.
Eine zusätzliche schriftliche Versendung der Rechnung ist nicht mehr notwendig.
Hinweis: Die Entschädigungsleistung unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit, da diese Schadensersatzcharakter hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer auf den Rechnungen zur Entschädigung wird daher abgelehnt.
Bitte senden Sie jede Rechnung einzeln in einer separaten E-Mail entweder an folgende E-Mail Adresse:
rechnung-entschaedigungsmanagement@nordnetz.com
oder per Post an folgende Adresse:
NordNetz GmbH
Schleswag-HeinGas-Platz 1
25451 Quickborn
Wichtig:
- Wenn Sie die Versendung per Mail durchführen ist eine zusätzliche Versendung der Rechnung per Post nicht mehr notwendig.
- Bitte trennen Sie nicht die Berechnungsgrundlage vom Rechnungsdeckblatt.
- Bitte beachten Sie auch die auch die Hinweise zur Frage wie bekomme ich meine Entschädigung.
Vorbehalt
NordNetz behält sich vor, die Höhe der Entschädigungszahlung durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen. Gleiches gilt für die Verifizierung von Angaben des Anlagenbetreibers im Rahmen der Ermittlung der Entschädigungshöhe. Die Auszahlung des Entschädigungsbetrages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß EEG bzw. KWK-G vorliegen.
Kontakt
Einspeiser-Hotline
- Tel.
- 0 41 06-9 99 80 33 0 41 06-9 99 80 33