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Auslaufende EEG-Förderung

Auslaufende EEG-Förderung 

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. 

Aktuell sieht der Gesetzgeber nach Ablauf der Förderdauer keine weitere Abnahme- und Vergütungspflicht des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber vor. 

Im Folgenden haben wir nach derzeitiger Gesetzeslage die momentan möglichen Optionen zur weiteren Einspeisung aufgeführt:

Option 1:

Umbau der Anlage auf vollständigen Eigenverbrauch (ausschließlich eigene Nutzung der erzeugten Energie)

  • Die erzeugte Energie wird nicht mehr ins öffentliche Versorgungsnetz eingespeist, sondern ausschließlich durch den Erzeuger und/oder durch Dritte zu 100 % vor Ort verbraucht
  • Hierbei kann eine Optimierung durch Speicher, Wärmepumpen und/ oder Elektromobilität bzw. andere geeignete Lasten erfolgen
  • Technisch lässt sich eine Nichteinspeisung auch durch den Einbau von Energiefluss-richtungssensoren unter Berücksichtigung der für die Anlage gültigen technischen Richtlinien realisieren

Erster Schritt dazu ist die Kontaktaufnahme zu einem Elektroinstallateur, um den technischen Umbau abzuklären.

Option 2:

Direktvermarktung der erzeugten Energie 

  • Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist
  • Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse (max. zum Börsenpreis), hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich
  • Für die Vermarktung ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich und somit ein Austausch einer ggf. vorhandenen Arbeitsmessung (Arbeitszähler)

Erster Schritt dazu ist die Kontaktaufnahme zu einem Direktvermarkter, der den Strom abkaufen möchte.

Option 3:

Überschusseinspeisung

  • Die erzeugte Energie wird nur teilweise durch den Erzeuger und/oder einen Dritten vor Ort verbraucht; Erster Schritt dazu siehe Option 1
  • Die überschüssige Energie wird in das öffentliche Netz unter den Bedingungen von Option 2 eingespeist
Option 4 (bei Windenergieanlagen):

Repowering

  • Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings
  • Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen
Option 5:

Rückbau der Anlage 

  • Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen. 
  • Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich

Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.