Informationen für Betreiber von Windenergie-, Biomasse-, KWK- und Wasserkraftanlagen
Am 14.03.2015 ist die Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung verabschiedet worden. Mit der Verordnung reagiert die Bundesregierung auf das sogenannte „49,5-Hz-Problem“. Genau wie beim vorangegangenen „50,2-Hz-Problem“ geht es darum, durch neue Frequenzschutzeinstellungen das Stromnetz bei starken Abweichungen von der normalen Netzfrequenz (50 Hertz) stabil zu halten. Mit den geänderten Abschaltfrequenzen sollen sich die Anlagen zukünftig nicht mehr zeitgleich vom Netz trennen, sondern in einem gestuften Prozess. Deutschlandweit sind rund 21.000 Windenergie-, Biomasse, KWK- und Wasserkraftanlagen betroffen, die insgesamt eine Leistung von ca. 27 Gigawatt ausmachen. Inwieweit eine Anlage in die Nachrüstung einbezogen wird, hängt von der installierten Leistung, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Spannungsebene, an der sie angeschlossen ist, ab.
Ein Stromnetz ist eine sensible Infrastruktur, in der die Nachfrage nach Energie und das Energieangebot jederzeit im Gleichgewicht stehen müssen. Ob sich ein Stromnetz im Gleichgewicht befindet, lässt sich an der Frequenz ablesen. In Europa beträgt die Frequenz im Normalzustand 50 Hertz (Hz).
Steigt beispielsweise die Frequenz an, deutet das darauf hin, dass mehr Leistung ins Stromnetz eingespeist, als zur gleichen Zeit verbraucht wird. Leichte Schwankungen nach oben und unten sind üblich und unkritisch. Kritisch wird es, wenn die Frequenz sehr stark unter bzw. über dem Zielwert von 50 Hz liegt.
Sinkt die Frequenz z. B. auf 49,5 Hz ab, schalten sich viele Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen zeitgleich ab. Dadurch können abrupt mehrere Gigawatt Erzeugungskapazität ausfallen.
Die Folge: Das Stromangebot ginge in wenigen Sekunden stark zurück.
Für Notfälle steht eine Reserve mit einer Leistung von rund drei Gigawatt bereit. Diese wäre jedoch sowohl von der Menge als auch von der Aktivierungszeit nicht ausreichend und es könnte zu einem großflächigen Stromausfall kommen (Black-out).
Um die Stabilität des Stromnetzes und damit die Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa sicherzustellen, wurde die Nachrüstungspflicht gemäß Systemstabilitätsverordnung auf weitere Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen ausgeweitet.
Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die betroffenen Anlagenbetreiber zu informieren und zur Nachrüstung aufzufordern. Nach Zugang der Nachrüstaufforderung übersendet der Anlagenbetreiber wiederum dem Verteilnetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Zugangsbestätigung (§ 13 Abs. 1 SysStabV). Zugleich beginnt mit Erhalt der Nachrüstaufforderung die zwölfmonatige Frist für die Umsetzung der Nachrüstung (§ 18 Abs. 1 SysStabV). Diese ist durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.3 durchzuführen und dem Verteilnetzbetreiber schriftlich nachzuweisen. Unter bestimmten Umständen können Anlagen ganz oder teilweise von der Nachrüstpflicht ausgenommen werden (§ 15 SysStabV). Für die Inanspruchnahme des Ausnahmebegehrens besteht mit Erhalt der Nachrüstaufforderung eine neunmonatige Beantragungsfrist.
Einspeiseart | Netzebene | IBN ab | IBN vor | Größe über | Größe bis |
---|---|---|---|---|---|
KWK | HS | - | 01.09.2004 | 5.000 kW | - |
MS | - | 01.01.2009 | 5.000 kW | - | |
NS | - | 01.07.2012 | 5.000 kW | - | |
HS | 01.01.2000 | 01.09.2004 | 100 kW | 5.000 kW | |
MS | 01.01.2000 | 01.01.2009 | 100 kW | 5.000 kW | |
NS | 01.01.2000 | 01.07.2012 | 100 kW | 5.000 kW | |
Wind | HS | - | 01.09.2004 | 450 kW | - |
MS | - | 01.01.2009 | 450 kW | - | |
NS | - | 01.07.2012 | 450 kW | - | |
Bio fest | HS | - | 01.09.2004 | 100 kW | - |
MS | - | 01.01.2009 | 100 kW | - | |
NS | - | 01.07.2012 | 100 kW | - | |
Bio flüssig, gasförmig und Biomethan |
HS | 01.01.2000 | 01.09.2004 | 100 kW | - |
MS | 01.01.2000 | 01.01.2009 | 100 kW | - | |
NS | 01.01.2000 | 01.07.2012 | 100 kW | - | |
Wasser | HS | 01.09.2004 | 100 kW | - | |
MS | 01.01.2009 | 100 kW | - | ||
NS | 01.07.2012 | 100 kW | - |
HS = Hochspannung, MS = Mittelspannung, NS = Niederspannung.
Die Anlagenzusammenfassung für KWK-Anlagen gem. §‑3 Nr. 1 SysStabV ist zu berücksichtigen.
Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet die Nachrüstung selbst zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Diese sind bis zu einem Eigenanteil von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung zu übernehmen (§ 21 SysStabV). Darüber hinaus entstehende Kosten, können dem Anlagenbetreiber zu 75 % durch den Übertragungsnetzbetreiber erstattet werden. Die erstatteten Kosten werden von den Übertragungsnetzbetreibern auf die Netzentgelte umgelegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SysStabV).
Gemäß § 21 SysStabV können Betreiber von Anlagen die Erstattung der Kosten, die über den Eigenanteil von 7,50 Euro je Kilowatt installierter Leistung hinausgehen, bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, sofern
- entsprechende Kostenvoranschläge, die vor Beauftragung der Maßnahmen beim Übertragungsnetzbetreiber eingereicht worden sind, nicht beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur als unbegründet angesehen wurde (Absatz 5) und
- die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden (Absatz 2 Nummer 2), wenn
- die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen deutlich übersteigt oder
- der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag
- nachbessern und erneut einreichen oder
- zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag und teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen mit.
Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen (§ 19 Abs.‑1 Satz‑1‑SysStabV). Dabei sind die Verteilnetzbetreiber aufgefordert, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, und insbesondere die Stichproben vorzunehmen.
Gemäß § 13 SysStabV ist der Anlagenbetreiber nach Zugang der Nachrüstaufforderung dazu verpflichtet dem Netzbetreiber innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Zugangsbestätigung zu übersenden (§ 13 Abs. 1). Der Anlagenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die Nachrüstung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Nachrüstaufforderung (§ 18 Abs. 1 SysStabV) durch eine Fachkraft gem. DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.3 durchgeführt wird. Soweit der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen erfüllt, kann die Nachrüstung auch durch ihn selbst erfolgen. Ein Nachweis über die Fachkunde ist der Nachrüstbestätigung beizufügen (§ 13 Abs. 3). Die einzustellenden Frequenzschutzwerte müssen den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers entsprechen. Die Nachrüstung ist vom Betreiber und der Fachkraft mittels der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Nachrüstbestätigung nachzuweisen (§ 13 Abs. 5).
Die Betreiber der betroffenen Anlagen erhalten spätestens innerhalb von 10 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eine schriftliche Nachrüstaufforderung und die umzusetzenden Frequenzschutzeinstellungen werden bekannt gegeben. Das Schreiben enthält verschiedene Anlagen/Formulare:
- Begleitschreiben des Ministeriums
- Zugangsbestätigung
- Nachrüstbestätigung
Diese Anlagen sind innerhalb der genannten Fristen vollständig auszufüllen und zurück zu senden.
Wird die Nachrüstung nicht frist- oder vorgabengerecht umgesetzt, so droht dem Anlagenbetreiber gemäß § 100 Abs. 4 EEG 2014 die Verringerung der EEG-Vergütung oder der Marktprämie auf null. Die Sanktion gilt für jeden angefangenen Kalendermonat bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Nachrüstung und kann nicht rückwirkend erstattet werden. Darüber hinaus droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Bundesnetzagentur.
Gemäß §18 SysStabV sind Betreiber von Anlagen und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen Nachrüstungsaufforderung nachzuweisen. Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
- einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht, oder
- nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder
- nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht werden können.
Die 50,2-Hz-Umrüstung von Photovoltaik-Anlagen ist abgeschlossen. Bestandsanlagen wurden in der Weise umgerüstet, dass sich die Wechselrichter bei unterschiedlichen Frequenzen ausschalten. Die Betreiber von Verteilnetzen haben die erforderlichen Nachrüstungen organisiert und durch von ihnen beauftragte Fachkräfte ausführen lassen. Die Betreiber von PV-Anlagen waren hierbei verpflichtet, die Nachrüstung zu ermöglichen. Die angefallenen Kosten wurden je zur Hälfte über die EEG-Umlage und die Netzentgelte der Anschlussnetzbetreiber gewälzt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Umrüstung von PV-Anlagen und weitere Hintergrundinformationen finden Sie im Internet unter folgenden Links: