1. Allgemeine Fragen zum Einspeisemanagement
Das „Einspeisemanagement“ ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und beschreibt die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen der Erneuerbaren Energien, KWK- und Grubengasanlagen. Die verantwortlichen Netzbetreiber können unter besonderen Voraussetzungen die vorrangberechtigte Einspeisung aus diesen Anlagen vorübergehend reduzieren oder abschalten, wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt erzeugten Strom abzutransportieren.
Der Netzbetreiber ist zu einer Entschädigung des Betreibers der abgeregelten Anlage verpflichtet. Die genauen gesetzlichen Bedingungen sind im EnWG, EEG und KWK-G nachzulesen.
Betroffen sind alle Anlagen, die nach § 9 EEG 2017 zum Einbau einer technischen Einrichtung verpflichtet sind und somit ferngesteuert in der Einspeiseleistung reduziert werden können.
Das sind:
- Einspeise- und KWK-Anlagen mit einer installierte Leistung größer 100 kW
- PV-Anlagen größer 30 kWp
- PV-Anlagen kleiner 30 kWp sofern diese nicht auf 70% Einspeiseleistung begrenzt sind (70 %-Spitzenkappung)
Ausgenommen sind PV-Bestandsanlagen unter 30 kWp mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 sowie PV-Bestandsanlagen über 30 kWp bis einschließlich 100 kWp mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009. PV-Anlagen unter 100 kWp sind dabei grundsätzlich nachrangig zu regeln. Bei sehr großen Netzengpässen lässt es sich aber oft nicht vermeiden, auch diese Anlagen in ihrer Einspeiseleistung zu reduzieren.
Das EEG 2017 fordert in § 9: "Anlagenbetreiber ... müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.“
Es ist zwischen den folgenden beiden Fällen für Abregelungen von Einspeisern zu unterscheiden:
1. Gemäß §13 (2) EnWG „Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen“ ist der ÜNB berechtigt und verpflichtet, u. a. die Stromeinspeisung aufgrund einer Gefährdung oder Störung anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Dieses „Verlangen einer Anpassung“ ist eine Aufforderung zum Abregeln der Einspeiseleistung. Nach Absatz 4 ist eine Haftung für die Vermögensschäden ausgeschlossen. Es besteht somit kein Entschädigungsanspruch.
Maßnahmen nach §13 EnWG sind Wartung, Instandhaltung und Reparatur bestehender Betriebsmittel wie z. B. Transformatoren oder Freileitungen sowie das Beseitigen von Störungen.
2. Nach §14 EEG 2017 sind Netzbetreiber berechtigt, Einspeiser abzuregeln, wenn Netzengpässe im jeweiligen (einschließlich im vorgelagerten) Netzbereich entstehen. Gemäß §15 (1) EEG 2014 hat der Anschlussnetzbetreiber in diesem Fall den Anlagenbetreiber zu entschädigen. Der Anschlussnetzbetreiber kann sich die Kosten für die Entschädigung vom verursachenden Netzbetreiber erstatten lassen.
Maßnahmen nach §14 (1) EEG 2017 entstehen durch Netzengpässe. Diese Netzengpässe werden durch Ausbau des Netzes behoben, um eine verstärkte EEG-Einspeisung zu ermöglichen.
Die Unterscheidung wird bei jedem Einsatz des Einspeisemanagements in der Netzleitstelle ermittelt und entsprechend auf der Internetseite veröffentlicht.
Auf der Internetseite des Netzbetreibers werden sämtliche Einsätze des Einspeisemanagements veröffentlicht. Hier werden u. a. für jeden EinsMan-Einsatz der Zeitraum, die Regelungsstufe und der Hinweis angezeigt, ob der Einsatz entschädigungspflichtig ist. Darüber hinaus ist jede betroffene Einspeise-Anlage mit dem dazugehörigen „EEG-Anlagenschlüssel“ aufgeführt. Daraus können Sie ersehen, ob Ihre Anlage geregelt wurde.
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Das ist nicht vorhersehbar. Häufige Ursachen sind Überlastungen von Betriebsmitteln im Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetz inklusive der Betriebsmittel in entsprechenden Umspannwerken. Dabei wird nur so oft und so viel Einspeiseleistung reduziert, wie erforderlich ist.
In der Rubrik Veröffentlichungen finden Sie Einspeisemanagementprognose anhand von Windmessungen. Je Umspannwerk wird eine Indikation abgegeben, ab welcher Windgeschwindigkeit ein Einspeisemanagement-Einsatz wahrscheinlich ist.
Sämtliche Einsätze des Einspeisemanagements finden Sie im Abschnitt Veröffentlichungen. Hier sind u. a. für jeden EinsMan-Einsatz der Zeitraum, die Regelungsstufe und die Entschädigungsfähigkeit aufgeführt.
Es liegt grundsätzlich in Ihrem eigenen Ermessen, wie häufig Sie die veröffentlichten EinsMan-Einsätze einsehen. Ferner ist dies auch abhängig von der gewählten Abrechnungsmethode - Gutschrift oder Rechnungslegung. Entscheiden Sie sich für das Gutschriftsverfahren, erhalten Sie automatisch eine Abrechnung von uns. Sollten Sie für die Entschädigung eine eigene Rechnung stellen, sollten Sie einmal pro Monat in die Veröffentlichung der EinsMan-Einsätze schauen.
Zudem erhalten Sie bei der ersten Regelung ihrer Anlage in einem Kalenderjahr das sogenannte Erstanschreiben, welches Sie über das weitere Vorgehen zur Wahl des Berechnungsverfahrens informiert.
Im EEG 2012 hatte der Anlagenbetreiber im Rahmen der „gesamtschuldnerischen Haftung“ die freie Wahl, sich zur Entschädigungszahlung für das Einspeisemanagement an den verursachenden Netzbetreiber oder an den Anschlussnetzbetreiber zu wenden. Diese „gesamtschuldnerische Haftung“ kennt das EEG 2014 nicht mehr. Für die Abwicklung der Entschädigung gegenüber dem Anlagenbetreiber ist jetzt ausschließlich der Anschlussnetzbetreiber zuständig.
Nach § 9 EEG 2017 haben Betreiber von PV-Anlagen bis 30 kWp installierter Leistung die Wahl zwischen einer dauerhaften Absenkung der Einspeisung auf maximal 70 % oder dem Einbau einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit der Anlage. Mit dem Einbau eines Funkrundsteuerempfängers räumen Sie dem Netzbetreiber die Möglichkeit ein, Ihre Anlage bei Netzengpässen zu regeln. PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kWp werden zwar nachrangig in ihrer Einspeiseleistung reduziert, ein Eingriff kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Sie finden ihren EEG-Anlagenschlüssel auf Ihrer EEG-Abrechnung, Ihrer Gutschrift und in Ihren Vertragsunterlagen. Ein solcher Schlüssel wird auch für KWK-Anlagen angegeben, auch wenn es sich hierbei nicht um eine „EEG-Anlage“ handelt.
Der EEG-Anlagenschlüssel besteht aus 33 Zeichen - beginnend mit einem „E“ als Kennzeichnung für eine EEG-Anlage.
2. Fragen zur Entschädigung und zur Abrechnung
Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere eine Geldleistung, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet wird.
Im Sinne von EinsMan ist die Entschädigungszahlung der Ersatz für die EEG-Vergütung während einer Maßnahme zur Reduzierung der Einspeisung.
Die Information zur Abwicklung der Entschädigungszahlung sowie eine Übersicht der letzten Einsätze des Einspeisemanagements sind auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers zu finden.
-Energie einspeisen -> Einspeisemanagement
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Entschädigungszahlung zu erhalten.
- Sie entscheiden sich für das Gutschriftsverfahren und erhalten automatisch eine Abrechnung über die zu entschädigende Ausfallmenge von uns.
- Sie müssen eine Rechnung mit nachvollziehbarer Berechnung der entgangenen Erlöse ggf. zusätzlicher Aufwände und ersparter Aufwände stellen. Dabei hat die Berechnung anhand des auf der Internetseite veröffentlichten Leitfadens der BNetzA zu erfolgen.
Für die Abwicklung der Entschädigung gegenüber dem Anlagenbetreiber ist seit Inkrafttreten des EEG 2014 ausschließlich der Anschlussnetzbetreiber zuständig. Nur der Anschlussnetzbetreiber ist in der Lage, die Entschädigungsforderung zu prüfen bzw. zu vergüten, weil:
- der ANB den EEG-Vergütungssatz der jeweiligen Anlage kennt,
- der ANB die Zeiten/Umfänge der Regelung kennt und diese der Anlage zuweisen kann
- der ANB bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Anlagenbetreiber unterhält
- der ANB möglicherweise vorliegende Abtretungserklärungen kennt
Gemäß §15 EEG 2017 ist der Anlagenbetreiber in Höhe von 95% der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen abzgl. der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1% der Einnahmen dieses Jahres, ist ab diesem Zeitpunkt zu 100% zu entschädigen.
Für Anlagen in der Direktvermarktung können grundsätzlich alle Berechnungsmethoden aus dem BNetzA-Leitfaden zum Einspeisemanagement verwendet werden. Beim Pauschalverfahren wird für die direktvermarkteten Strommengen der üblicherweise in dem Kalenderjahr an die Anlage zu zahlende durchschnittliche EEG-Vergütungssatz angesetzt. Zudem ist auch eine Entschädigung nach vertraglich-individuell-vereinbartem Preis möglich. Anstatt mit dem EEG-Vergütungssatz wird die Entschädigungszahlung mit dem vertraglich vereinbarten Preis zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer des direktvermarkteten Stroms ermittelt. Der Nachweis über die Richtigkeit des vereinbarten Preises ist mittels:
- Offenlegung des Vertrages zwischen Anlagenbetreiber und dem Dritten sowie
- Testat eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen.
Der Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement sieht zwei sachgerechte Verfahren für die Ermittlung der Ausfallarbeit und die damit verbundene Vergütung vor. Ein „pauschales Verfahren“ mit dem sich die Ausfallarbeit anhand weniger Werte einfach ermitteln lässt oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren“ bei dem mit Hilfe von unterschiedlichen Messwerten und komplexen Berechnungsmethoden die Ermittlung der Ausfallarbeit erfolgt.
Welches Berechnungsverfahren gewählt wird, obliegt dem Anlagenbetreiber. Dieser muss sich je Anlage und Kalenderjahr auf ein Verfahren für die Berechnung der Ausfallarbeit festlegen.
Die genauen Berechnungsverfahren entnehmen Sie bitte dem BNetzA-Leitfaden.
Senden Sie Ihre erstellten Rechnungen unter Angabe einer Rechnungsnummer bitte an Ihren Netzbetreiber. Die erforderliche Postadresse finden Sie hier oder auf Ihren Gutschriften.
Grundsätzlich ist es wünschenswert, wenn die Rechnung zeitnah nach dem Einsatz des Einspeisemanagements eingereicht wird. Dann können wir Ihnen die entsprechende Entschädigungssumme unverzüglich auszahlen.
Generell besteht natürlich die Möglichkeit bis spätestens drei Jahre nach der Regelung rückwirkend eine Rechnung zu stellen – gemäß §199 BGB.
Bei mehreren entschädigungspflichtigen Aufrufen ist die separate Rechnungslegung der Einzelaufrufe oder eine Bündelung zu einer Monatsrechnung möglich.
Wichtig: Wenn Sie Ihre Rechnungen monatlich oder jährlich zusammenfassen möchten, beachten Sie bitte die genaue Zuordnung von EEG-Anlagenschlüsseln zu den unterschiedlichen Regelungen (Einsatz-ID).
Die Entschädigung ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Es handelt es sich um einen nicht steuerbaren Betrag.
Sie können Ihre Lastgangdaten im Kundenportal einsehen. Das Kundenportal bietet Ihnen darüber hinaus weitere Funktionalitäten:
- Anzeige der Vertragsdaten sowie der Abrechnungen
- Festlegung der Abrechnungsmethode und des Berechnungsverfahren für EinsMan Auszahlungen
- Wetterdatenuploads
- Anzeige durchgeführter Regelungen und deren Status sowie erstellte Gutschriften
Die Entschädigungsleistung im Sinne des § 12 EEG unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da diese Schadensersatzcharakter im Sinne des Umsatzsteueranwendungserlass hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer, sowie deren Auszahlung, erfolgen daher nicht.
Nein, entgangener Eigenverbrauch wird grundsätzlich nicht entschädigt. Für diesen Fall wird empfohlen, eine entsprechende Regelungsmimik an der technischen Einrichtung aufzubauen, damit sich die angeforderte Reduzierung nur auf die eingespeiste und nicht auf die erzeugte Menge bezieht. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Elektriker.
Beim Spitzabrechnungsverfahren kann es vorkommen, dass Einspeiseanlagen geregelt werden wenn keine Einstrahlung im Referenzzeitraum (Stunde vor dem EinsMan-Einsatz) erfolgt ist.
In diesen Fällen ergibt die Berechnung nach dem Leitfaden einen Wert 0 während der gesamten EinsMan-Maßnahme. Dieser Wert 0 spiegelt nicht die theoretische Einspeiseleistung während der Maßnahme wieder. Aus diesem Grund akzeptieren wir eine Verlegung des Vergleichszeitraums sofern dieser ganz oder zum Teil in nicht entschädigungsberechtigte Zeitfenster nach Punkt 2.6.1 des BNetzA Leitfadens fällt. Der Vergleichszeitraum muss in diesem Fall der gesamte Vortag sein.
Sofern Ihre Anlage nach Bemessungsleistung gezont wird, kann die Entschädigung mittels EinsMan nur nach den Zonenpreisen von noch nicht ausgeschöpften Zonen erfolgen.
Die nach dem EEG in der jeweiligen Leistungszone maximal zu vergütende Menge ermittelt sich in Abhängigkeit der Bemessungsleistung und der eingespeisten Strommenge. Diese Menge wird (bei entsprechender Einspeisung) jedoch bereits durch die monatlichen Abrechnungen ausgeschöpft. Sie wird durch die Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht verringert. Eine Entschädigung mit dem Zonenpreis der 1. Leistungszone wäre daher nicht sachgerecht. Sofern bereits die 1. und 2. Leistungszone ausgeschöpft ist, kann demnach eine Entschädigung nur mit dem Preis der dritten Leistungszone erfolgen.
3. Fragen zum technischen Verständnis
Der verursachende Netzbetreiber (dies kann sowohl der ÜNB als auch der VNB sein) veranlasst das Einspeisemanagement. Die Aufforderung kann dabei an einen unterlagerten Netzbetreiber weitergegeben werden. Im Folgenden ist das Beispiel einer solchen „Kaskade“ beschrieben.
1. Der verursachende Netzbetreiber (z. B ein ÜNB wie 50Hertz oder TenneT) stellt im eigenen Netzgebiet einen Netzengpass oder eine Gefährdung / Störung fest.
2. Dieser regelt direkt in seinem Netz angeschlossene Einspeiseanlagen ab und (sollte diese Reduzierung nicht ausreichen) meldet dem entsprechend nachgelagerten Netzbetreiber (z. B ein VNB wie AVA, BAG, EDI oder SHN), dass im jeweiligen Netzgebiet die Einspeiseleistung um einen bestimmten Betrag reduziert werden muss.
3. Dieser wiederum regelt direkt in seinem Netz angeschlossene Einspeiseanlagen ab und (sollte diese Reduzierung nicht ausreichen) meldet ebenfalls dem nachgelagerten Netzbetreiber (z. B. Stadtwerke), dass im jeweiligen Netzgebiet die Einspeiseleistung um einen bestimmten Betrag reduziert werden muss.
Dieses Kaskadenkonzept wird so lange durchgeführt, bis die erforderliche Reduzierung der Einspeiseleistung erfolgt ist.
Die verantwortliche Netzleitstelle sendet Signale für die jeweils zu regelnden Einspeiser. Der an der Einspeiseanlage angebrachte FRE empfängt das Signal und schaltet den entsprechenden Kontakt. Die Steuerung an der Einspeiseanlage reduziert die jeweilige Einspeiseleistung der Anlagen auf 60%, 30% oder 0% der installierten Leistung.
Mit dem 100%-Signal der Netzleitstelle ist der Einsatz des Einspeisemanagements beendet.
Sollte Ihre Anlage gegebenenfalls nicht auf den Regelbefehl reagieren, würden die Mitarbeiter im Bedarfsfall auch direkt Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Als „technische Einrichtungen“ gemäß §9 EEG 2014 werden in unserem Netzgebiet „Funkrundsteuer-Empfänger (FRE)“ und „Fernwirkanlagen (FWA)“ eingesetzt. Dies sind ferngesteuerte Einrichtungen, welche es ermöglichen, Ihrer Anlage Signale zu senden und somit Ihre Einspeiseleistung zu reduzieren. Welche technische Einrichtung (FRE oder FWA) Sie benötigen, teilen wir Ihnen im Rahmen des Anschlussprozesses Ihrer Einspeiseanlage mit. Grundsätzlich gilt:
- Neuanlagen bis 1.000 kW = FRE
- Neuanlagen größer 1.000 kW = FWA
Die Installation des FRE / FWA sowie die Anbindung an die Anlagensteuerung erfolgt entweder durch einen vom Anlagenbetreiber zu beauftragenden Elektroinstallateur oder als Dienstleistung durch den Netzberteiber. Im Rahmen der Inbetriebsetzung der Neuanlage wird vom Netzbetreiber geprüft, ob der FRE /FWA eingebaut ist. Die Funktion kann bei der Montage direkt von Ihrem Elektroinstallateur geprüft werden.
Die Funktionsbereitschaft ist durch den Anlagenbetreiber zu bestätigen. Ein bereitgestelltes Protokoll/Formblatt ist unterschrieben an den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Funktionsbereitschaft ist ein Vergütungsrelevanter Nachweis.
Der Einbau der technischen Einrichtung ist gesetzlich verpflichtend. Im Falle einer Unterlassung wird die Einspeisevergütung gestoppt.
Bei Neuanlagen müssen generell die technischen Einrichtungen zur Inbetriebnahme funktionsbereit verbaut sein. Werden die technischen Vorgaben nach § 9 EEG nicht fristgerecht eingehalten, so verringert sich nach § 25 Abs. 2 EEG der Vergütungsanspruch auf Null - solange diese Verpflichtungen vom Anlagenbetreiber nicht erfüllt wurden.
Einspeiser-Hotline
Tel. 041 06-6 48 90 90
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