Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stromnetz Pullach GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdatenoder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Stromnetz Pullach GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.