Anlagenzertifikat

Information zur Einreichung des Anlagenzertifikates und der zugehörigen Konformitätserklärung

Allgemeiner Hinweis für EEG-Anlagen:

Unabhängig vom Energieträger der EEG-Anlage und der Leistung muss ein Anlagenzertifikat zur Erstellung des Netzanschlussvertrages, spätestens jedoch vor einer Zuschaltung zum Netzparallelbetrieb beim Netzbetreiber vorgelegt werden, wenn die Länge der Leitung vom Netzanschlusspunkt bis zu der/den Erzeugungseinheit(en) > 2 km ist. Die zugehörige EZA-Konformitätserklärung ist innerhalb der Gültigkeit des Anlagenzertifikates, spätestens jedoch 12 Monate nach der Inbetriebnahme, beim Netzbetreiber nachzureichen.

Für Erzeugungsanlagen und Speicher mit Inbetriebnahme ab dem 01.07.2017 ist sowohl das Anlagenzertifikat als auch die zugehörige Konformitätserklärung von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zu erstellen. Grund hierfür ist die am 01.07.2017 in Kraft getretene Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV).