Stromanschlussstecker auf Geldscheinen

Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Stromnetz Pullach GmbH mit Wirkung zum 01.01.2022 ihre Netzentgelte an. Diese Mitteilung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen keine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2022 erforderlich wird.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in den Netzentgelten enthalten sind. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Stromnetz Pullach GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Stromnetz Pullach GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.