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Auslaufende EEG-Förderung

Gesetzliche Regelungen des EEG 2021 zu der auslaufenden EEG-Förderung 

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. Allein bei Schleswig-Holstein Netz fallen zwischen 2021 und 2030 rund 20.000 Anlagen aus der EEG-Vergütung.

Mit dem  Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW

Option 1

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert (Größenordnung: siehe Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,4 Cent/kWh für 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW. Diese Option ist zeitlich bis zum 31.12.2027 beschränkt.

Option 2

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. 

In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

Option 3

Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)

Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.

Option 4

Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.

Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.

Weiterer Hinweis:

Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, und Ihre Anlage (ggf. auch bei einer Anlagenzusammenfassung) größer 30 kW ist, dann ist Ihre Anlage EEG-Umlagepflichtig. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.

Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung:

Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung, sind verpflichtet, zum 01.01.2021 ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.

Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:

Anschlussförderung für Windenergieanlagen bis zum 31.12.2021 (EU-Genehmigung liegt vor)

Anschlussförderung für Altholz-Anlagen bis zum 31.12.2026 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)

Anschlussförderung Grubengas bis zum 31.12.2024 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)

Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)

Die Regelungen, für die noch keine EU-Genehmigung vorliegt, werden noch nicht umgesetzt. Sobald die Genehmigung vorliegt, werden diese Regelungen (ggf. auch rückwirkend) umgesetzt. 

Unabhängig von der Anlagengröße haben Sie noch folgende zusätzliche Optionen:

Bei Windenergieanlagen:

Repowering
  • Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowering
  • Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen
Rückbau der Anlage 
  • Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen. 
  • Das Abmelden der Anlage ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und ebenfalls beim Netzbetreiber erforderlich.

Bei Biogasanlagen:

Anschlussförderung
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
  • Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur

Einmaliger Aufschlag für das Jahr 2021 für Windenergieanlagen mit EEG-Förderende 31.12.2020:

Mit dem EEG 2021 wurde für alle Windenergieanlagen, dessen 20-jährige Förderlaufzeit zum 31.12.2020 ausgelaufen ist, ein einmaliger Zuschlag zuzüglich zum Monatsmarktwert für das Jahr 2021 geschaffen:

Dieser Zuschlag setzt sich wie folgt zusammen:

1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und

0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

Die EU-rechtlichen Anforderungen sehen vor, dass die maximale Zuschlagshöhe 1,8 Mio. € je Unternehmen und aller in Sinne der EU-rechtlichen Definition verbundenen Unternehmen, abzüglich anrechenbarer sonstiger Beihilfen unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, beträgt. Dies ist vom Anlagenbetreiber im Rahmen der Erklärung zu überprüfen und zu bestätigen.

Der Aufschlag wird nur für den Zeitraum ausgezahlt, in dem die Windenergieanlage in der Anschlussvergütung beim Netzbetreiber war (§ 100 Abs. 5 Satz 1). Zeiträume in der sonstigen DV erhalten keinen Zuschlag.

 

Wie erhalten Sie diesen Aufschlag

Für den Erhalt dieses Aufschlags muss der Anlagenbetreiber bis zum 31.12.2021 eine Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber abgeben. Für diese Erklärung ist ein Muster durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt worden, welches zwingend zu verwenden ist. Sie finden dieses Muster unter diesem Link.

In der Erklärung ist vom Anlagenbetreiber anzugeben, für welche Anlagen er welchen Aufschlag unter Einhaltung der EU-rechtlichen Anforderungen in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung ist gemeinsam von dem Anlagenbetreiber und allen mit ihm verbundenen Unternehmen einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern, die bundesweit Strom aus Anlagen, für die Aufschläge in Anspruch genommen werden, abzugeben.

Sofern Sie den Aufschlag in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie, uns das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular im Excel-Format samt einer unterschriebenen Erklärung der Richtigkeit der Angaben bis zum 31.12.2021 (Ausschlussfrist) an die folgende E-Mail-Adresse einspeiser-grundsaetze@sh-netz.com mit Ihrem Vertragskonto im Betreff zukommen zu lassen.

Eine verspätete oder versäumte Abgabe der Erklärung nach dem 31.12.2021 führt zum vollständigen Ausschluss dieses Zuschlags.

Die Auszahlung des Anspruchs ist frühestens  Anfang 2022, nach Ermittlung der für Sie gültigen maximalen Anspruchshöhe auf Basis der im Jahr 2021 erzeugten Strommenge, vorgesehen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen ggf. auftretende Fragen zum korrekten Ausfüllen des Formulars leider nicht beantworten können, da wir keine wirtschaftliche oder juristische Beratung erbringen. Wir verweisen hierzu auf die von den Übertragungsnetzbetreibern zur Verfügung gestellten Erläuterungen. Bitte sehen Sie von Rückfragen zur Beantragung des Anspruchs ab.

Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.

Stand: Oktober 2021

Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung

Kündigung der Einspeiseverträge