Die Netzentgelte der Schleswig-Holstein Netz AG
Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Stromnetz fest. Diese jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Die Art und Weise der Verrechnung von Blindleistung/-arbeit wird derzeit intensiv im Rahmen der Konsultation zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrages (Strom) von der Beschlusskammer 6 (BK6) der BNetzA diskutiert.
Aufgrund des laufenden BK6-Verfahrens wird die Verrechnung der Blindarbeitsmengen vorläufig ausgesetzt bis eine abschließende Regelung/Vorgabe für die Verrechnung der Blindleistung/-arbeit seitens der BNetzA erfolgt. Diese Aussetzung stellt keinen Verzicht des Netzbetreibers auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche dar.
Wir behalten uns eine nachträgliche Verrechnung der Entgelte für Blindleistung/-arbeit bzw. die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Schleswig-Holstein-Netz AG. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Schleswig-Holstein-Netz AG geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt
Blindstromverbrauch
Soweit erforderlich, werden die durch die Messgeräte erfassten Blindstromlieferungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV hat die Schleswig-Holstein Netz AG mit Wirkung zum 01.01.2022 ihre Netzentgelte angepasst. Die Netzentgelte für 2022 gelten für das einheitliche Netzgebiet der Schleswig-Holstein Netz AG.
Wir weisen darauf hin, dass Änderungen der für das folgende Kalenderjahr bislang ermittelten Netzentgelte weiterhin bis spätestens zum 1. Januar 2022 vorbehalten bleiben müssen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte, auf die wir keinen Einfluss haben. Die Änderungen können sich jedoch beispielsweise auch aufgrund anderer regulatorischer Vorgaben ergeben.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des CORONA-Konjunkturpaketes der Bundesregierung die Umsatzsteuer für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16% gesenkt wurde.
Infolge der Veränderung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 kommen im Kalenderjahr 2020 zwei Preisblätter zur Anwendung.
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2019
- finale vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2019
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2018
- finale vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2018
- Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellung ab 01.01.2018
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2017
- finale vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2017
- Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellung ab 01.01.2017
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2016
- finale vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2016
- SLP Infoblatt zu den finalen vermiedenen Netzentgelten 2016
- Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellung ab 01.01.2016
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2015
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2014
„Integration des Teilnetzes „Nord“ von der E.ON Netz GmbH durch die Schleswig-Holstein Netz AG.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat zum 1. Juli 2014 den Netzbetrieb im 110kV-Teilnetz „Nord“ von der E.ON Netz GmbH übernommen .
Bis zum 31.12.2014 übernimmt die Schleswig-Holstein Netz AG für das Teilnetz „Nord“ die Entgelte für die Netznutzung des Kalenderjahres 2014 der E.ON Netz GmbH für die Netzebenen Umspannung Höchst- in Hochspannung und die Hochspannung.
Ab dem 01.01.2015 kalkuliert und veröffentlicht die Schleswig-Holstein Netz AG die Netzentgelte der Umspannung Höchst- in Hochspannung und die Hochspannung für das Teilnetz „Nord“ der ehemaligen E.ON Netz GmbH.
Hier finden Sie die Netzentgelte für das Teilnetz „Nord“ (vormalig E.ON Netz GmbH) für die Netzebenen Umspannung Höchst- in Hochspannung und die Hochspannung ergänzend zu den Netzentgelten der Schleswig-Holstein Netz AG für das Kalenderjahr 2014.
Netzgebiet Schleswig-Holstein bis 31.12.2013
Schleswig-Holstein ohne die Stadt Neumünster und ohne die Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Bissee, Böhnhusen, Bönebüttel mit Husberg, Boostedt, Brügge, Dätgen, Dosenmoor (Ortsteil von Bordesholm), Ehndorf, Gnutz, Grevenkrug, Groß Buchwald, Großenaspe, Großharrie, Groß Kummerfeld, Hardebek, Hasenkrug, Hoffeld, Krogaspe, Latendorf, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Padenstedt, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Schülp bei Nortorf, Sören, Tasdorf, Techelsdorf, Timmaspe, Wasbek und Wattenbek.
Netzgebiet Neumünster und Umland bis 31.12.2013
Stadt Neumünster und die Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Bissee, Böhnhusen, Bönebüttel mit Husberg, Boostedt, Brügge, Dätgen, Dosenmoor (Ortsteil von Bordesholm), Ehndorf, Gnutz, Grevenkrug, Groß Buchwald, Großenaspe, Großharrie, Groß Kummerfeld, Hardebek, Hasenkrug, Hoffeld, Krogaspe, Latendorf, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Padenstedt, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Schülp bei Nortorf, Sören, Tasdorf, Techelsdorf, Timmaspe, Wasbek und Wattenbek.
Netzentgelte im Netzgebiet Neumünster vor dem 01.01.2011
Zum 1. Januar 2022 hat die Schleswig-Holstein Netz AG das gesamte Netzgebiet der E-Werk Satrup, Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG (Vollnetzübergang) übernommen. Für die übernommenen dezentralen Einspeiseanlagen, die am 31.12.2016 am Netz der E-Werk Satrup, Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG angeschlossen waren oder in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 im Betrieb genommen wurden, wird das Referenzpreisblatt der E-Werk Satrup, Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG als Obergrenze für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte gem. § 120 Abs. 4 S.1 EnWG angesetzt.
Wir weisen darauf hin, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
- Umlagen und KWK-Aufschlag ab 01.01.2022
- Umlagen und KWK-Aufschlag ab 01.01.2021
- Umlagen und KWK-Aufschlag ab 01.01.2020
- Umlagen und KWK-Aufschlag ab 01.01.2019
- Umlagen und KWK-Aufschlag ab 01.01.2018
- Umlagen und KWK-Aufschlag ab 01.01.2017
- KWK-Aufschlag ab 01.01.2016
- KWK-Aufschlag ab 01.01.2015
- KWK-Aufschlag ab 01.01.2014
- Preisblatt Umlagen ab 01.01.2016
- Preisblatt Umlagen ab 01.01.2015
- Preisblatt Umlagen ab 01.01.2014
- Preisblatt Umlagen ab 01.01.2013
- Preisblatt Umlagen ab 01.01.2012
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Schleswig-Holstein Netz AG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat nach den Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV der BNetzA (BK4-13-739) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Hochlastzeitfenster
- Hochlastzeitfenster 2022
- Hochlastzeitfenster 2021
- Hochlastzeitfenster 2020
- Hochlastzeitfenster 2019
- Hochlastzeitfenster 2018
- Hochlastzeitfenster 2017
- Hochlastzeitfenster 2016
- Hochlastzeitfenster 2015
- Hochlastzeitfenster 2014 Netzgebiet Schleswig-Holstein
- Hochlastzeitfenster 2014 der ehemaligen E.ON Netz GmbH
- Hochlastzeitfenster 2013 Netzgebiet Schleswig-Holstein
- Hochlastzeitfenster 2013 Netzgebiet Neumünster und Umland
- Hochlastzeitfenster 2012 Netzgebiet Neumünster und Umland
- Hochlastzeitfenster 2012 Netzgebiet Schleswig-Holstein
Kundenliste Sonderentgelte
Abweichend von den genehmigten Entgelten wurden Sonderentgelte gemäß § 19 StromNEV vereinbart.
Der folgenden Übersicht können die bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV entnommen werden.
Entgelte für Mehr- und Mindermengen gemäß § 13 StromNZV
Die Schleswig-Holstein Netz AG verwendet die vom BDEW auf Basis der EEX-Preise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 StromNZV gebildeten Preise für Mehr-/Mindermengen:
Zur Veröffentlichung der Jahresmehr-und Mindermengenpreise des BDEW
Störungs- und Servicenummer
Tel. 0 41 06-6 48 90 90
Unsere Datenschutzhinweise zu einer möglichen Aufzeichnung von Telefongesprächen finden Sie hier.