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Veröffentlichung von Daten in Anlehnung an § 31 ARegV

Informationen zu unserer Erlösobergrenze Strom

Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Bayernwerk Netz GmbH leistet einen maßgeblichen Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Die Menge der aufgenommenen regenerativen Energie beträgt rd. 60% des Letztverbraucherabsatzes in unserem Netz.

Als regulierte Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine definierte Erlösobergrenze vereinnahmen. Die Erlösobergrenze soll die Kosten eines Netzbetreibers unter Berücksichtigung von Inflation und Effizienzvorgaben abdecken.

Die Erlösobergrenze beinhaltet als wesentliche Positionen zum einen die originären Kosten des Netzbetriebs (für Abschreibungen, Zinsen, Personal, Material, Fremdleistungen etc.). Diese Kosten wurden durch die Regulierungsbehörde festgestellt. Sie werden während der laufenden Regulierungsperiode in der Erlösobergrenze nicht aktualisiert. Es erfolgt eine jährliche Anpassung um die Preissteigerung und die individuelle Effizienzvorgabe. Trotz erheblicher Investitionen in den Ausbau unserer Netze zur Aufnahme erneuerbarer Energien sind unsere originären Kosten seit Jahren relativ stabil.

Daneben enthält die Erlösobergrenze die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile gem. § 11 Abs. 2 ARegV. Hier handelt es sich um vom Netzbetreiber nicht zu beeinflussende Positionen, wie z.B. vorgelagerte Netzkosten sowie Kosten für die Vergütung von vermiedenen Netzentgelten an die dezentralen Einspeiser. Diese werden als durchlaufende Posten jährlich in der Erlösobergrenze aktualisiert.

Schließlich beinhaltet die Erlösobergrenze den Kapitalkostenaufschlag gem. § 10a ARegV, mit dem eine gestiegene Versorgungsaufgabe berücksichtigt wird, sowie das Qualitätselement gem. § 19f. ARegV zur Berücksichtigung der Netzzuverlässigkeit. Im Fall von Netzzu- oder –abgängen wird die jährliche Erlösobergrenze entsprechend angepasst.

Die von der Bundesnetzagentur zu Beginn der 3. Regulierungsperiode (2019) genehmigte Erlösobergrenze 2019 der Bayernwerk Netz beträgt 1.332 Mio. €, hierin sind 614 Mio. € dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile enthalten. Netzbetreiber sind verpflichtet ihre genehmigte Erlösobergrenze jährlich anzupassen. Unter anderem sind Änderungen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten, des Kapitalkostenaufschlags, des Verbraucherpreisindexes sowie von Zu- oder Abschlägen zum Ausgleich des Regulierungskontos zu berücksichtigen. Die angepasste Erlösobergrenze 2019 der Bayernwerk Netz GmbH beträgt 1.724 Mio. €, hierin sind 967 Mio. € dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten enthalten. Die Erlösobergrenze berücksichtigt zudem die individuelle Effizienz des Netzbetreibers. Sogenannte ineffiziente Kosten werden über einen Zeitraum von fünf Jahren auf Null abgeschmolzen.

 

Entwicklung der Erlösobergrenze der Bayernwerk Netz GmbH

Die Erlösobergrenze der Bayernwerk Netz GmbH ist zunehmend durch die Energiewende geprägt. Rund 56% unserer Erlösobergrenze entfallen inzwischen auf Kosten für vorgelagerte Übertragungsnetze, vermiedene Netzentgelte und Entschädigungszahlungen für Einspeisemanagement, dies sind für uns nicht beeinflussbare Kosten. Vermiedene Netzentgelte werden den in unser Netz einspeisenden Anlagenbetreibern für die vermiedene Nutzung der vorgelagerten Netzebenen gutgeschrieben bzw. für nach dem EEG geförderte Anlagen in den EEG-Topf eingezahlt.

Entschädigungszahlungen für Einspeisemanagement werden an Betreiber insbesondere von Erneuerbare Energien-Anlagen gezahlt, deren Einspeiseleistung zeitweise reduziert werden musste.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gem. § 31 ARegV auf ihrer Homepage Informationen, die Grundlage der Bestimmung der Erlösobergrenze und damit der Netzentgeltbildung der von ihr regulierten Netzbetreiber sind.

Siehe hierzu www.bundesnetzagentur.de/netzentgelttransparenz.