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Entgelte für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV)

 

Entgelt für dezentrale Einspeisung (vermiedene Netzentgelte)

Entsprechend § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilungsnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht dem gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelt. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

  • nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefördert wird oder
  • nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vergütet wird und in dieser Vergütung bereits vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
  •  gemäß § 120 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 StromNEV aus Anlagen mit volatiler Erzeugung erfolgt