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Frau mit Dokumenten

Entschädigung

Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden. Wird die Stromeinspeisung der Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2017 verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen. Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten.

Download – Formulare

Wir haben uns dazu entschieden, die Weiterentwicklung der Excel-Formulare, die wir ursprünglich für die Vereinfachung der Rechnungsstellung im Rahmen des Entschädigungsmanagements zur Verfügung gestellt haben, einzustellen. Die aktuellen Tools entsprechen nicht länger den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung die gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Leitfaden. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.