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§ 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2022 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2022 wurden am 15.12.2021 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

 
 

Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.

Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.

Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2020 ihre Netzentgelte an.
Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2020 wurden am 13.12.2019 veröffentlicht.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Bayernwerk Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Bayernwerk Netz GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Netzentgelte für das Teilnetz „Süd“ (vormalig E.ON Netz GmbH)

Die untenstehend zum Download veröffentlichten Netzentgelte wurden von der E.ON Netz GmbH kalkuliert und bis zum 31.12.14  von der Bayernwerk AG übernommen und angewendet.

Entgelte für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV)