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Netzentgelte § 15 GasNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Bayernwerk Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2021 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2022 wurden zum 15.12.2021 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.