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Spitzenkappung

Spitzenkappung nach § 11 Abs. 2 EnWG

 

Die Bayernwerk Netz GmbH setzt derzeit die Spitzenkappung (SpiKa) als weiteres Instrument zur Einbindung erneuerbarer Energien im Netz ein (nach EnWG § 11 Abs. 2).
Dabei wird für nur seltene und kurze Spitzen in der Stromproduktion von einem Ausbau unseres Energienetzes abgesehen. Wir legen bei unserer Netzplanung zugrunde, dass die jährliche Stromerzeugungsmenge einer Anlage um bis zu drei Prozent reduziert werden darf.
Dieses Vorgehen verringert die Kosten für den Netzausbau deutlich und folgt zugleich dem gesetzlichen Gebot der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

Von dieser Neuerung betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie. Wird die Einspeiseleistung aufgrund von Spitzenkappung reduziert, werden Anlagenbetreiber wie bisher finanziell entschädigt (§ 15 EEG).

Die Regelungen können Sie analog zu den Einspeisemanagement-Einsätzen unseren „Veröffentlichungen“ entnehmen.

Welche Gebiete betroffen sein können, sehen Sie hier:

SpiKa-Gebiet Beginn der SpiKa Netz- oder Umspannebene*
Umspannwerk Lauterhofen - HS/MS-
Netztransformator 3  
01.07.2017   4  
Umspannwerk Neumarkt - HS/MS-
Netztransformator 1 und 3  
01.07.2017   4  
Umspannwerk Tanzmühle   01.07.2017   4 und teilweise 5  
Bad Steben   01.03.2018     5  
Umspannwerk Odelzhausen 01.09.2018 5
Umspannwerk Aichach 01.09.2018 5
Umspannwerk Mainburg 01.01.2019 4
Umspannwerk Rossbach 01.03.2020 4
Umspannwerk Maisach 01.07.2020 5

* Netzebene 3: Hochspannung, Netzebene 4: Umspannung in Mittelspannung, Netzebene 5: Mittelspannung