24/7 für Sie erreichbar

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar. Wählen Sie hier Ihren gewünschten Kontaktkanal aus.

Börsenanzeigetafel

Negative Börsenpreise

Wenn mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, kann es an der Strombörse zu negativen Strompreisen kommen.
Dies kann zu einem verringerten Vergütungsanspruch führen.

Für EEG- und KWKG-Anlagen gibt es unterschiedliche Regelungen:

EEG-Anlagen

Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mehreren aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null (§ 51 Abs. 1 EEG 2021/ EEG 2017).

Je nachdem in welchen Geltungsbereich die Anlage fällt gelten folgende Regelungen:

Für Anlagen, die in die Regelung des EEG 2021 fallen:
Der Wert der Stundenkontrakte in der vortägigen Auktion ist mindestens vier Stunden negativ.
Nicht betroffen sind:
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt
- Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See

Für Anlagen, die in die Regelung des EEG 2017 fallen:
Der Wert der Stundenkontrakte in der vortägigen Auktion ist mindestens sechs Stunden negativ.
Nicht betroffen sind:
- Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt
- sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt
- Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite der Netztransparenz:
https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/EEG-negative-Preise

 

KWKG-Anlagen

Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.

Betroffen von der Kürzung des Förderzeitraums sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW, die ab dem 14.08.2020 in Dauerbetrieb genommen wurden.

Gemäß § 15 Abs. 4 KWKG 2020 sind alle Betreiber einer KWK-Anlage mit mehr als 50 kW installierter Leistung verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, verringert sich der Anspruch in den betroffenen Kalendermonaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war. (§ 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020)

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite der Netztransparenz:
https://www.netztransparenz.de/KWKG/KWKG-negative-Preise