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Photovoltaik-Anlage auf dem Dach

Ende der bisherigen EEG-Vergütung

Wie geht’s weiter?

Finden Sie die passende Lösung für den Weiterbetrieb Ihrer Ökostromanlage!

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, dass Betreibern einer Ökostromanlage für 20 Jahre eine festgeschriebene Einspeisevergütung garantiert wird. Diese endet jedes Jahr zum 31. Dezember.

Die Zeit nach der gesetzlichen Förderdauer wird als „Post-EEG Phase“ bezeichnet. Anlagenbetreiber stehen nun vor der Frage, wie es mit der Anlage weitergehen soll.

Die betroffenen Kunden im Netzgebiet der Bayernwerk Netz GmbH werden entsprechend informiert. Der Weiterbetrieb ist im neuen EEG 2021 geregelt, welches zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Sie wollen Ihren erzeugten Strom nach Ende der bisherigen EEG-Vergütung selbst nutzen?

Mit Ihrer Entscheidung, erneuerbare Energie selbst zu produzieren und ins Stromnetz einzuspeisen, haben Sie frühzeitig ein Zeichen für Ökologie und Nachhaltigkeit gesetzt. Auch nach 20 Jahren können Ökostromanlagen weiterhin sauberen Ökostrom erzeugen. 

Um Ihren erzeugten Ökostrom zukünftig selbst zu nutzen, ist ein technischer Umbau an Ihrem Zählerschrank notwendig. Für diesen Fall können wir Ihnen eine einfache Lösung anbieten!

Sie müssen lediglich das Anmeldeformular ausfüllen. Sind bei Ihnen alle technischen Bedingungen für einen Umbau gegeben, rüsten wir Ihre Anlage auf Eigenverbrauch um und tauschen Ihren bisherigen Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung.

Darüber hinaus können Sie auch noch mehr Ihres eigenen Ökostroms nutzen, in dem Sie in einen Heimspeicher investieren. In unserem Webshop finden Sie attraktive Angebote zur Nachrüstung.

Ich möchte meinen Ökostrom unkompliziert selbst verbrauchen!

+ Zählerwechsel und Umverdrahtung auf Eigenverbrauch in einem Termin

+ Ökostromanlage auch nach 20 Jahren EEG-Förderung weiterbetreiben

+ Für Kunden der Bayernwerk Netz GmbH mit Förderende ab 2021 und Anlagengröße bis 30 kW

Ich möchte meinen Ökostrom einspeichern!

+ Nutzen Sie noch mehr Ihres eigenen Ökostroms durch den Einbau eines Speichers

+ Attraktive Komplettlösungen zum Nachrüsten

+ Hochwertige Komponenten von etablierten Herstellern

Zukünftige gesetzliche Regelungen – EEG 2021

Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 wurden u.a. die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet. Nachfolgenden finden Sie, vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung sowie der Zustimmung durch die EU-Kommission, alle möglichen Optionen zum Weiterbetrieb

Volleinspeisung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber Eigenversorgung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber Einspeisung mittels intelligenten Messsystems Volleinspeisung mit Abnahme durch Direktvermarkter
  • Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden
  • Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem energieträgerspezifisch Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale
  • Keine Anpassung des Messkonzeptes erforderlich
  • Diese Option ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027
  • diese Option gilt nicht bei Windenergieanlagen
  • Die erzeugte Energie wird komplett oder teilweise vor Ort bei Ihnen verbraucht
  • Überschüssig erzeugter Strom wird vom Netzbetreiber aufgenommen und analog der „Volleinspeisung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber vergütet
  • Bis 30kWp EEG-Umlage befreit
  • Anpassung Messkonzept notwendig
  • Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich
  • diese Option gilt nicht bei Windenergieanlagen
  • Einbau eines intelligenten Messsystems erforderlich
  • Freie Wahl des Betriebs der Anlage (Strom wird komplett oder teilweise vor Ort verbraucht) und Form der Vermarktung (Direktvermarkter o. Aufnahme durch Netzbetreiber)
  • Beim Wechsel in die Direktvermarktung müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden (analog „Volleinspeisung mit Abnahme durch Direktvermarkter“)
  • diese Option gilt nicht bei Windenergieanlagen über Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber
  • Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist
  • Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. 
  • Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z.B. geplanter Beginn der Direktvermarktung 01.01.2022, Frist zum Wechsel 30.11.2021)
  • Alle Anlagen > 100 kW(p) müssen zwingend in die sonstige Direktvermarktung wechseln
  • Ausnahme: Altholz-Anlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung ohne Meldung des Lieferanten/Anlagenbetreiber automatisch in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber – diese Aufnahme gilt bis 31.12.2026
  • Überschusseinspeisung ist ebenso möglich wie eine Volleinspeisung, zu berücksichtigen ist die EEG-Umlage
Alle oben genannten Optionen vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung sowie der Zustimmung durch die EU-Kommission.

Stand: 03.05.2021

Ökostrom selbst verbrauchen

+ Zählerwechsel und Umverdrahtung auf Eigenverbrauch in einem Termin

+ Ökostromanlage sinnvoll weiterbetreiben

+ Speziell für Kunden mit Förderende ab 2020 und Anlagengröße bis 30 kW

Ökostrom speichern

+ Nutzen Sie noch mehr Ihres eigenen Ökostroms durch den Einbau eines Speichers

+ Komplettlösungen zum Nachrüsten

+ Hochwertige Komponenten

FAQ's

Hier finden Sie hier Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Vergütungsverzicht

Das Formular für einen Vergütungsverzicht bei Post-EEG-Anlagen finden Sie hier

Stilllegung EE-Erzeugungsanlage

Sie wollen Ihre Anlage stilllegen? Hier finden Sie das notwendige Formular.