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Veröffentlichung von Daten in Anlehnung an § 31 ARegV

Als regulierte Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine definierte Erlösobergrenze vereinnahmen. Die Erlösobergrenze soll die Kosten eines Netzbetreibers unter Berücksichtigung von Inflation und Effizienzvorgaben abdecken. Die Erlösobergrenze beinhaltet als wesentliche Positionen zum einen die originären Kosten des Netzbetriebs (für Abschreibungen, Zinsen, Personal, Material, Fremdleistungen etc.). Diese Kosten wurden durch die Regulierungsbehörde festgestellt. Sie werden während der laufenden Regulierungsperiode in der Erlösobergrenze nicht aktualisiert.

Es erfolgt eine jährliche Anpassung um die Preissteigerung und die individuelle Effizienzvorgabe. Unsere originären Kosten sind seit Jahren relativ stabil. Daneben enthält die Erlösobergrenze die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile gem. § 11 Abs. 2 ARegV. Hier handelt es sich um vom Netzbetreiber nicht zu beeinflussende Positionen, wie vorgelagerte Netzkosten. Diese werden als durchlaufende Posten jährlich in der Erlösobergrenze aktualisiert. Schließlich beinhaltet die Erlösobergrenze den Erweiterungsfaktor gem. § 10 ARegV, mit dem eine gestiegene Versorgungsaufgabe berücksichtigt wird. Im Fall von Netzzu- oder –abgängen wird die jährliche Erlösobergrenze entsprechend angepasst.

Die von der Landesregulierungsbehörde zu Beginn der 2. Regulierungsperiode (2013) genehmigte Erlösobergrenze 2017 der Bayernwerk Netz GmbH beträgt 56 Mio. €, hierin sind 12 Mio. € dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile enthalten. Netzbetreiber sind verpflichtet ihre genehmigte Erlösobergrenze jährlich anzupassen. Unter anderem sind Änderungen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten, des Erweiterungsfaktors, des Verbraucherpreisindexes sowie von Zu- oder Abschlägen zum Ausgleich des Regulierungskontos zu berücksichtigen. Die angepasste Erlösobergrenze 2017 der Bayernwerk Netz GmbH beträgt 63 Mio. €, hierin sind 20 Mio. € dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten enthalten. Die Erlösobergrenze berücksichtigt zudem die individuelle Effizienz des Netzbetreibers. Sogenannte ineffiziente Kosten werden über einen Zeitraum von fünf Jahren auf Null abgeschmolzen. Für die Bayernwerk Netz GmbH wurde durch die Regulierungsbehörde für die aktuelle Regulierungsperiode ein Effizienzwert von 95,28 % festgestellt.

 

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gem. § 31 ARegV auf ihrer Homepage Informationen, die Grundlage der Bestimmung der Erlösobergrenze und damit der Netzentgeltbildung der von ihr regulierten Netzbetreiber sind.

Siehe hierzu www.bundesnetzagentur.de/netzentgelttransparenz.

Für das Gasnetz der Bayernwerk Netz GmbH ist die Regulierungskammer Bayern zuständig, Veröffentlichungsort und –zeitpunkt der Daten sind derzeitig noch nicht bekannt.