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Paar am Balkon

Mieterstromzuschlag

Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern im gleichen Gebäude oder innerhalb dieses Quartiers* verbrauchten Strom einen Mieterstromzuschlag geltend machen, wenn ihre Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist und eine installierte Leistung von 100 kW nicht überschreitet. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.

Der Mieterstromzuschlag entspricht der PV-Einspeisevergütung, die von der Anlagengröße abhängig ist, abzüglich eines vom jährlichen Photovoltaik-Zubau abhängigen Abschlags. Insgesamt ist die Förderung auf einen jährlichen Zubau von 500 MW installierter Leistung begrenzt. Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe).

*Innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäude oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt. (§ 21 Abs. 3 EEG)

Damit wir Ihnen den Zuschlag ausbezahlen können, benötigen wir von Ihnen:

  1. Das Formular "Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag" finden Sie hier
  2. Messkonzept

Bitte senden Sie die Unterlagen unterschrieben zurück an:

Bayernwerk Netz GmbH
Postfach 12 52
84005 Landshut

Email: kundenservice@bayernwerk.de

 

Ergänzende Hinweise:
  • Weitere Meldepflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Informationen hierzu stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
  • Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des §3 Nr. 24 a und b EnWG, welche oft auch als "Mieterstrommodelle" bezeichnet werden, finden Sie hier beim Bayernwerk
  • Die Unterscheidung zwischen Mieterstrommodellen/ Kundenanlagen und dem „Mieterstromzuschlag“ finden Sie bei der Bundesnetzagentur.