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Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen

Um die in unser Netz eingespeisten Energiemengen einer ertüchtigten Wasserkraftanlage gemäß der gesetzlichen Bedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vergüten zu können, benötigen wir nachfolgende Nachweise:

  • Bestätigung in geeigneter Form (Bescheid, Rechnungen, Bilder, Info Elektriker etc.) über eine Ertüchtigungsmaßnahme mit Steigerung des Leistungsvermögens über 10 %
  • Ausführliche Beschreibung der Ertüchtigung (Zustand vorher, durchgeführte Maßnahmen, Zustand nachher - unter Einbeziehung hydrologischer Parameter)
  • Bestätigungsschreiben über eine Ertüchtigung
  • Fragebogen zur EEG-Umlage
  • Meldebestätigung über die Meldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  • Wasserrechtsbescheid und sonstige Nachweise über die erstmalige Inbetriebnahme mit Stromerzeugung vor dem 01.01.2009
  • Anmeldung in die verpflichtende Direktvermarktung (siehe Infos unten)
Bitte beachten:

Seit 2016 sind alle Neuanlagen (auch bei Modernisierung) mit einer installierten Leistung größer 100 kW zur sogenannten Direktvermarktung verpflichtet. Hierbei sind die erzeugten Energiemengen direkt an einen bilanzkreisführenden Dritten (i.d.R. Stromhändler) zu vermarkten.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihre Anlage bereits innerhalb dem Vorvormonat vor der Inbetriebnahme von Ihrem Direktvermarkter beim Netzbetreiber angemeldet werden muss, wenn die Anlage sofort ab Inbetriebnahme direktvermarktet werden soll (§ 21c Abs. 1 EEG 2021).

Ausführliche Informationen zum Thema Direktvermarktung finden Sie auf unserer Internetseite Direktvermarktung  

Wichtig: Die Wasserkraftanlage gilt mit Abschluss der Ertüchtigung nach § 40 Abs. 2 S.3 EEG 2021 als neu in Betrieb genommen. Dabei wird das Ertüchtigungsdatum (Datum Abschluss der Ertüchtigung) zum Inbetriebnahmedatum.

Mehr Informationen zum Thema Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen finden Sie im Hinweis 2012/24 der Clearingstelle