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Gesetze

EEG 2021

Wichtige Änderungen im EEG 2021 für Wasserkraft § 101 Abs. 7 EEG 2021

Mit dem neuen EEG 2021 erhöht sich der anzulegende Wert für Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt um 3 Cent pro Kilowattstunde bis zum jeweils geltenden Ende der Vergütungsdauer. Dazu muss die Anlage vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sein.

Bei Erzeugungsanlagen, deren Vergütungsdauer nicht befristet ist (d.h. Anlagen, die unter das EEG 2000 fallen), besteht der Anspruch des erhöhten anzulegenden Wertes ab dem 1. Januar 2021 für zehn Kalenderjahre.

Neuerungen, insbesondere Regelungen zu Vergütungserhöhung bzw. Anschlussförderung bedürfen vor Umsetzung der EU-rechtlichen Genehmigung (siehe § 105 EEG 2021). Der Zeitpunkt der Genehmigung ist derzeit nicht absehbar. Auf Basis der Ergebnisse der EU-rechtlichen Genehmigung erfolgt dann eine entsprechende Korrektur der bisherigen Abrechnungen des Jahres 2021 sowie eine Anpassung zukünftiger Abschläge.

Bitte haben Sie Verständnis, dass uns bis zur Genehmigung durch die EU eine entsprechende Anpassung für Ihre Erzeugungsanlage gesetzlich untersagt ist.

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