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Neuerungen durch das EEG 2021

Bildnachweis: Andrey Popov – stock.adobe.com

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021, das zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft trat, hält auch für Erzeugungsanlagen Änderungen bereit. Die Bayernwerk Netz GmbH (Bayernwerk) informiert und unterstützt die Anlagenbesitzer.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt (kW) und einem jährlichen Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden müssen künftig keine EEG-Umlage mehr für den selbst verbrauchten Strom bezahlen. Mit dem EEG 2021 wird die kW-Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage bei Eigenverbrauch gezahlt werden muss, von bislang 10 auf nun 30 kW installierte Anlagenleistung angehoben. Das gilt jedoch nur für Anlagen, in denen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt wurde.
Die Befreiung von der EEG-Umlage bis 30 kW installierte Leistung gilt sowohl für Alt- als auch für Neuanlagen. Auch Anlagenbetreiber, die nach Förderende auf Eigenversorgung umstellen, zahlen bis 30 kW keine EEG-Umlage, wie auch im Artikel Eigenverbrauch statt Einspeisung zu lesen ist.

Ausnahme:

Kraftwärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), konventionelle Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus Erneuerbare-Energien-Anlagen geladen werden, sind von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt), wenn sie eine installierte Leistung von maximal 10 kW und höchstens 10.000 Megawattstunden selbstverbrauchten Stroms pro Kalenderjahr aufweisen.
Weitere Details zur EEG-Umlage haben wir hier für Sie bereitgestellt.

Technische Einrichtungen

Die technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2021 gelten für alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen sowie alle konventionellen Erzeugungsanlagen. Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber eine neue Größengrenze von 25 kW eingeführt.
Bis zur Markteinführung intelligenter Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gilt: Alle Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme seit dem 1. Januar 2021 mit einer installierten Leistung über 25 kW benötigen eine Einrichtung zur vollständigen oder teilweisen Abregelung durch den Netzbetreiber.

Ausnahme:
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bis einschließlich 25 kW installierter Leistung müssen ebenfalls vollständig oder teilweise durch den Netzbetreiber abgeregelt werden können oder der Betreiber entscheidet sich für die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung.
Alle anderen Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kW sind hiervon derzeit noch ausgenommen.

Intelligente Messsysteme in den Startlöchern

Für das erste Quartal 2021 ist die erste Markterklärung für intelligente Messsysteme des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik geplant. Dabei sollen unter anderem neue Vorgaben zur Abrufung der IST-Einspeisung eingeführt werden. Somit sollen ab diesem Zeitpunkt alle Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 7 bis 25 kW die IST-Einspeisung über ein intelligentes Messsystem sicherstellen. Mit einer weiteren Markterklärung – voraussichtlich im Jahr 2024 – ist dann auch die Abregelung der Anlage durch den Netzbetreiber über die intelligente Messung geplant. Das betrifft dann alle neuen Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 25 kW. Für PV-Anlagen entfällt damit auch die Option der Leistungsbegrenzung auf 70 Prozent.
Weitere Details zur Umsetzung beim Bayernwerk finden Sie hier.