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Förderdeckel für Biogasanlagen erreicht

iStock – kontrast-fotodesign

Mit der Flexibilitätsprämie hat der Gesetzgeber einen Anreiz für Betreiber von Biogasanlagen geschaffen, zusätzlich installierte Leistung flexibel für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung bereitzustellen. Der Förderanspruch ist jedoch begrenzt und der Deckel ist nun erreicht. Jetzt heißt es: schnell handeln.

Biogasanlagen produzieren Strom unabhängig von Wetter und Tageszeit und punkten durch Speicherfähigkeit. Um für Betreiber von Biogasanlagen einen Anreiz zu schaffen, noch mehr Strom bedarfsorientiert zu erzeugen beziehungsweise einzuspeisen, gibt es seit 2012 die sogenannte Flexibilitätsprämie. Wer investiert, um zusätzliche Leistung zu installieren und die Anlage so ausstattet, dass sie flexibel ins Stromnetz einspeist, hat Anspruch auf eine staatliche Förderung.

Prämie gedeckelt

Die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist allerdings gedeckelt. Bereits am 21. Dezember 2018 wurde der Deckel von ursprünglich 1.350 Megawatt (MW) auf 1.000 MW abgesenkt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Frist zur Geltendmachung der Prämie auf 15 Monate verlängert. Sind also 1.000 MW zusätzlich installierte Leistung erreicht, wird der Deckel geschlossen und die 15-monatige Übergangsfrist beginnt. Während dieser Zeit haben Biogasanlagenbetreiber noch die Möglichkeit, die Prämie in Anspruch zu nehmen.

Bis November 2020

Am 31.08.2019 hat die Bundesnetzagentur bekannt gegeben, dass der Flexdeckel erreicht ist. Das bedeutet: Betreiber von Biogasanlagen können nur noch bis zum 01.11.2020 die Inbetriebnahme zusätzlich installierter Leistung vornehmen und dies an das Marktstammdatenregister melden. Mit Ablauf dieser Frist ist es nicht mehr möglich, einen Anspruch auf Flexibilitätsprämie geltend zu machen. Nur wer beide Voraussetzungen erfüllt hat, kann die Flexibilitätsprämie erhalten.

Weitere Informationen von der Bundesnetzagentur