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Blinken nach Bedarf

sandsun - iStock

Das Energiesammelgesetz beendet das nächtliche Dauerblinken von Windenergieanlagen: Mit der „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ leuchten sie nur dann rot, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Die geforderten Nachrüstungen müssen bis zum 30. Juni 2020 durchgeführt werden.

Mit dem Energiesammelgesetz sind Anlagenbetreiber von Windenergieanlagen (WEA) an Land und auf See zur „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ (BNK) verpflichtet. Das soll dem nächtlichen Dauerblinken der Anlagen ein Ende setzen. Die Verpflichtung muss bis einschließlich 30. Juni 2020 durch den Einbau einer funktionsfähigen und rechtlich zulässigen Einrichtung umgesetzt sein.

Was zu beachten ist

Nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 sind folgende WEA betroffen: an Land, innerhalb von sogenannten Flugplatzbereichen, sowie außerhalb von Flugplatzbereichen, alle Anlagen außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Meter über Grund oder Wasseroberfläche. Im Einzelfall kann auch eine Kennzeichnung von kleineren Anlagen erforderlich sein.

Im Netzgebiet der regionalen Netzbetreiber des E.ON Konzerns sind circa 10.000 WEA an Land angeschlossen. Das entspricht etwa einem Drittel der Gesamtanzahl der WEA in der Bundesrepublik Deutschland. Beim Bayernwerk sind circa 500 WEA betroffen.

Ausnahmen*:

  • Windenergieanlagen, die aus luftverkehrsrechtlichen Gründen zur dauerhaften Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen eine BNK nicht umsetzen.
  • Die Pflicht zur BNK trifft auch nicht auf solche WEA zu, die luftverkehrsrechtlich gar nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind.
  • Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag insbesondere kleine Windparks von der Pflicht ausnehmen, sofern die Ausrüstung der Anlagen mit dieser Technik wirtschaftlich unzumutbar ist. Das Verfahren hierzu läuft bereits seit Mai 2019.

Wird die Verpflichtung zur BNK nicht eingehalten, können gemäß EEG Sanktionen verhängt werden.

Technische Systeme

Derzeit sind nur teure Radaranlagen – aktuell bei rund 100.000 Euro** pro WEA – luftverkehrsrechtlich zugelassen. Für das derzeit am häufigsten genutzte System ist die Zuweisung einer Radarfrequenz durch die BNetzA erforderlich. Radarfrequenzen sind nach heutiger Einschätzung nicht flächendeckend vorhanden.

Alternativ zu Radaranlagen können Transpondersignale genutzt werden. Heutzutage haben Flugzeuge, die in der Nacht fliegen, einen Transponder an Bord. Er sendet Signale aus, die durch sehr einfache und kostengünstige Antennen empfangen werden können – auch von Antennen in Windparks. Die Kosten für die Empfänger der Transpondersignale liegen einmalig für einen gesamten Windpark (Radius 10 Kilometer) bei rund 30.000 Euro**.

Aktuell läuft das Festlegungsverfahren der BNetzA, welches insbesondere die Verlängerung der Umsetzungsfrist beinhaltet, falls die technischen Einrichtungen zur BNK der WEA nicht im ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden können. Die verschiedenen Verbände der Branche konnten hierzu ihre Stellungnahme bis zum 29. Juli 2019 abgeben.

Hintergrund

Windenergieanlagen blinken in der Nacht rot, um für Flugzeuge erkennbar zu sein. Den größten Teil des Jahres blinken die Anlagen völlig unnötig, da sich die meiste Zeit keine Luftfahrzeuge im Umfeld bewegen. Die roten Blinklichter werden als störend empfunden und haben auch Einfluss auf das nächtliche Landschaftsbild. Sie können sich unter anderem negativ auf die Wahrnehmung von Windenergieanlagen bei den Anwohnern auswirken. Mit der Möglichkeit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung wird vom Windpark ausgehend der Himmel nach Bewegungen von Luftfahrzeugen abgetastet. Sobald zum Beispiel ein Flugzeug erfasst wird, fängt der Windpark an rot zu blinken. Die restliche Zeit bleibt der Windpark dunkel.

*BDEW zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (13.06.2019)

**Gesetzesbegründung des Bundesministeriums für Wirtschaft