Sanktionen
Gründe für einen verringerten Vergütungsanspruch
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 (Unterlassene Anmeldung im Marktstammdatenregister)
Die Anmeldung einer neuen Anlage im Marktstammdatenregister ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Bis zur Anmeldung der Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Nähere Informationen zur Registrierung Ihrer Anlage finden Sie auf der Internetseite des Markstammdatenregisters (MaStR).
nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 (Nichtmeldung einer Leistungserhöhung an das Marktstammdatenregister)
Die Erhöhung der installierten Leistung einer bestehenden Anlage muss ebenfalls im Marktstammdatenregister registriert werden. Bis zur Übermittlung der Leistungserhöhung einer Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Nähere Informationen zur Registrierung Ihrer Anlage finden Sie auf der Internetseite des Markstammdatenregisters (MaStR).
nach § 52 Abs. 1 Nr. 2a EEG 2021 (Verstoß gegen Vorgaben zur Direktvermarktung)
Im Rahmen der Direktvermarktung sind gemäß §10b EEG 2021 gewisse Vorgaben zu erfüllen. Solange die Vorgaben zur Direktvermarktung nicht erfüllt sind verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 (Pflichtverletzung bei anteiliger DV)
Bei der anteiligen Direktvermarktung darf der Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen aufgeteilt werden. Der jeweilige Prozentsatz muss dabei nachweislich jederzeit eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, verringert sich die Vergütung auf null.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2021 (Verstoß gegen Pflicht zur Volleinspeisung bei Ausschreibungsanlagen)
Sofern der anzulegende Wert einer Anlage im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt worden ist, darf der erzeugte Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. Verstößt die Anlage gegen diese Vorgabe verringerte sich die Vergütung auf null.
nach § 44c Abs. 1 EEG 2021 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs)
Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021 (Verstoß gegen technische Vorgaben)
Eine wichtige Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sind die technischen Vorgaben. Hierzu gehören die Ausrüstung mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE) zur Umsetzung von Einspeisemanagement-Signalen, technische Vorrichtungen für Biogasanlagen und für Windenergieanlagen die Erfüllung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung. Sofern eine oder mehrere der technischen Vorgaben nicht eingehalten werden, verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2021 (Verstoß gegen die Vorgaben zur bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung von Windkraftanlagen)
Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Solange die technische Vorgabe der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung nicht eingehalten wird, verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 (Verstoß gegen Meldepflicht zum Wechsel der Vermarktungsform)
Der Wechsel zwischen den verschiedenen Vermarktungsformen nach §21b Absatz 1muss gegenüber dem Netzbetreiber rechtzeitig angemeldet werden. Ist dies nicht der Fall, so verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (Überschreitung der Höchstdauer der Ausfallvergütung)
Die Inanspruchnahme der Ausfallvergütung ist auf drei aufeinanderfolgende Monate bzw. sechse Monate pro Kalenderjahr begrenzt. Bei einer Überschreitung dieser Höchstdauern verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2021 (Verstoß gegen Stromüberlassung)
Damit ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG besteht, muss der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, außer er wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht. Insbesondere ist die Teilnahme am Regelenergiemarkt untersagt. Wird dagegen verstoßen, dann verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 EEG 2021 (Verstoß gegen Doppelvermarktungsverbot)
Strom darf nicht mehrfach verkauft oder an dritte Personen veräußert werden. Sollte das trotzdem geschehen, so verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
nach § 44b Abs. 1 EEG 2021 (Bemessungsleitung > 45% der installierten Leistung)
Für Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW wird seit der Novellierung des EEG 2021 pro Kalenderjahr nur die erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 45% der installierten Leistung beträgt. Die Stromerzeugung darüber hinaus wird mit dem Marktwert vergütet (in der Veräußerungsform Marktprämie mit null).