1. Allgemeines zur neuen Einspeiseabrechnung
Sie möchten unabhängig von Servicezeiten Ihre Zählerstände mitteilen? Und Ihre Schreiben lieber online erhalten und damit Papier sparen?
Mit unserem Kundenportal können Sie all dies und noch sehr viel mehr.
Sie wollen genau das? Dann registrieren Sie sich jetzt und nutzen alle Vorteile.
Sie finden unser Kundenportal hier.
Funktionsübersicht:
- Persönliche Daten ändern, wie z. B. Telefonnummern
- Rechnungen einsehen und Abschläge ändern
- Messwerte einsehen und abrufen
- Marktstammdatenregister abrufen
- Steuerdaten abändern
Um eine korrekte Abrechnung erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen die Zählerstände zum 31.12., diese können Sie ganz einfach und schnell über das Kundenportal übermitteln.
Liegen uns am 28.02. noch keine Zählerstände vor, werden wir diese rechnerisch ermitteln und behalten uns eine etwaige Sanktion vor.
Ihre Einspeiseabrechnung ist in vier Kapitel gegliedert: Detailübersicht, Vergütungsansprüche, Mengenermittlung und Kontoinformationen.
Die wichtigsten Informationen, wie z. B. ob es sich um ein Guthaben oder eine Forderung handelt, erhalten Sie bereits auf dem Deckblatt.
- Detailübersicht
Die Detailübersicht ist in zwei Unterpunkte unterteilt
a) Zahlungsübersicht
In der Zahlungsübersicht werden die Beträge der einzelnen Abrechnungskomponenten zusammengefasst dargestellt. Sie enthält die Abrechnungsmenge, den Netto- / Bruttobetrag sowie den Umsatzsteuersatz.
b) Anlagenübersicht
In der Anlagenübersicht sind alle Stammdaten zu Ihrer Anlage aufgeführt:
Markt- und Messlokation, Einspeisestelle, Energieträger und Anlagentyp, EEG-Anlagenschlüssel, Abrechnungszählpunkt, Inbetriebnahmedatum und installierte Leistung.
Auch ein etwaig vorhandener Aufteilungsfaktor für die Mengen ist hier zu finden.
- Vergütungsansprüche
In der Berechnung Ihrer Vergütungsansprüche, werden die einzelnen Abrechnungskomponenten detailliert dargestellt.
Hier sehen Sie auch, wie sich die Abrechnungsmengen auf die Vergütungszonen verteilen sowie den jeweiligen Vergütungssatz in Cent.
Auch die Kosten, die für den Messstellenbetrieb anfallen sind hier abgebildet.
- Mengenermittlung
Hier werden unter „A. Erfasste Energiemengen“ die Messart (z. B. Erzeugung), die Zählernummer, die erfassten Zählerstände sowie die sich hieraus ergebenden Mengen dargestellt.
Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen wie z. B. Aufteilung der Einspeisemenge auf die Vergütungszonen.
- Kontoinformationen
In der Kontoinformation werden alle Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, die für den Abrechnungszeitraum relevant sind, aufgeführt.
2. Allgemeines zur Einspeisung
2.1.1. SLP
Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW erhalten in der Regel diese Messvorrichtung. Es wird zum 31.12. jeden Jahres eine Abrechnung mit dem Zeitraum vom 01.01. – 31.12. erstellt. Der Anlagenbetreiber sollte bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres die Zählerstände zum Stichtag 31.12. mitteilen, damit die Abrechnung zeitnah erstellt werden kann. Jeder Anlagenbetreiber erhält zur Mitteilung des Zählerstandes an den Verteilnetzbetreiber (VNB) eine Ablesekarte. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann der Anlagenbetreiber die Zählerstände auch selbstständig an den VNB mitteilen.
2.1.2. RLM
Eine registrierende Lastgangmessung ist ein Messvorgang, der nach dem EEG bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verbaut sein muss. Eine spezielle Messeinrichtung ermittelt in einem Intervall von 15 Minuten einen Leistungswert. Die Gesamtheit aller Leistungswerte über eine Messperiode wird Lastgang genannt. In regelmäßigen Abständen werden diese Lastgänge an den Verteilnetzbetreiber (VNB) direkt über die Stromleitung, das Mobilfunknetz oder einen Internetanschluss übermittelt. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
Die konventionelle Zählertechnik (Ferrariszähler, digitale Zähler und RLM-Zähler) wird im Zuge des Smart Meter Rollouts gegen eine moderne Messeinrichtung (mME) oder ein intelligentes Messystem (iMSys) getauscht. Für SLP-Zähler hat der Wechsel auf mME und iMSys bereits begonnen; für RLM-Zähler erfolgt der Wechsel voraussichtlich ab 2024.
Wenn Sie erfahren möchten, welche Zähler Sie zukünftig erhalten, können Sie hier selbst in Erfahrung bringen.
Im Sinne des EEG ist die „Bemessungsleistung“ einer Anlage der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der zur Verfügung stehenden Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres. Diese berechnet sich aus der Stundenzahl eines Kalenderjahres (8.760 Stunden, im Schaltjahr 8.784 Stunden) abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage oder nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
Für die monatlichen Abrechnungen wird immer die Bemessungsleistung auf den gesamten in diesem Kalenderjahr abgerechneten Zeitraum ermittelt.
In der Aprilabrechnung wird beispielsweise die erzeugte Energie aus Januar bis einschließlich April durch die Summe der Stunden in diesem Zeitraum geteilt.
Die Zeitumstellungen zwischen Winter- und Sommerzeit sind im März (- 1 Stunde) und im Oktober (+ 1 Stunde) zu berücksichtigen.
Wie aus der folgenden beispielhaften Abbildung hervor geht, besitzt die Bemessungsleistung im Jahresverlauf eine natürliche Schwankung, welche sich aufgrund des Anlagenbetriebs ergibt.
Werden die Energiemengen mehrerer Anlagen des gleichen Energieträgers an einer Übergabemessung erfasst, dann wird die Gesamtmenge im Verhältnis der Anlagenleistungen auf die angeschlossenen Einzelanlagen verteilt. Eine Ausnahme stellt dabei jedoch Windenergie dar: Wenn mehrere Windenergieanlagen an einer gemeinsamen Messung angeschlossen sind, wird der Aufteilungsfaktor einer einzelnen Windenergieanlage berechnet, indem der Referenzertrag dieser Windenergieanlage durch die Summe der Referenzerträge des gesamten Windparks dividiert wird. Bei jeder neu angeschlossenen Anlage wird der Aufteilungsfaktor für den gesamten Windpark tagesscharf neu berechnet. Der gesamte Faktor darf nicht größer oder kleiner 1 sein, d.h. nicht größer oder kleiner 100%.
Direktvermarktung bedeutet die Veräußerung der erzeugten Energie an einen Drittanbieter. Eine Direktvermarktung ist ausschließlich nur über Messeinrichtungen möglich, jedoch beispielsweise nicht mit einzelnen Windenergieanlagen unter einer Messung. Für die Übermittlung der Lastgangdaten an den Drittanbieter wird eine sogenannte Tranchen-ID angelegt, welcher der Marktkommunikation dient und durch den Netzbetreiber vergeben wird. Diese hat elf Stellen und ist auf der Abrechnung unter dem Punkt 1. Detailübersicht, Abschnitt B. Anlagenübersicht zu finden.
Über diese Tranchen-ID wird die eingespeiste Menge an den Drittanbieter übermittelt. Durch das EEG 2017 wurden folgende Verpflichtungen eingeführt:
- Anlagen ab einer Leistung von 500 kW müssen seit dem 01. August 2014 in die Direktvermarktung wechseln.
- Ab dem 01. Januar 2016 wurde diese Grenze weiter hinunter gesetzt, sodass ab diesem Datum Anlagen mit einer Leistung von 100 kW in die Direktvermarktung wechseln müssen.
Für Bestandsanlagen, welche vor dem 01. August 2014 in Betrieb gegangen sind, gelten diese Verpflichtungen nicht. Diese können weiterhin monatlich wählen zwischen der Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell oder der fixen Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber.
Wenn die Voraussetzungen zur Direktvermarktung nicht erfüllt werden, muss mit Sanktionen gerechnet werden.
2.5.1.Teildirektvermarktung
Unter Teildirektvermarktung wird die Direktvermarktung einer Messeinrichtung bei mehreren Lieferanten verstanden. Für die Übermittlung der Lastgangdaten an die jeweiligen Drittanbieter werden sogenannte Tranchen-IDs angelegt, welche der Marktkommunikation dienen und durch den Netzbetreiber vergeben werden. Diese haben elf Stellen und sind auf der Abrechnung unter dem Punkt 1. Detailübersicht, Abschnitt B. Anlagenübersicht zu finden.
Beispiel Teildirektvermarktung: 50% Drittanbieter 1, 50% Drittanbieter 2
Es müssen in diesem Fall zwei Tranchen-IDs existieren, je einen für jeden Drittanbieter.
Über diese Tranchen-IDs werden jeweils 50% der eingespeisten Menge an den Drittanbieter übermittelt.
2.5.2. Fernsteuerbarkeitsbonus
Die Fernsteuerbarkeit ist seit dem 01. August 2014 verpflichtend. Hintergrund ist, dass nicht nur der Netzbetreiber die Möglichkeit haben soll, Anlagen zu regeln, sondern auch der Direktvermarkter.
Bei Bestandsanlagen wird dies im § 100 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2017 (§ 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014) geregelt. In der Direktvermarktung nach Marktprämienmodell werden somit die Grundvergütung und der Zuschlag nach § 100 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2017 (§ 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014) addiert. Vom Ergebnis wird dann der Marktwert abgezogen.
Anlagen, die nach dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten diesen Bonus nicht mehr. Hier wird in der Direktvermarktung nach Marktprämienmodell ausschließlich der Marktwert vom anzulegenden Wert abgezogen.
Ich bin umsatzsteuerpflichtig, warum ist meine Abrechnung ohne UST ausgewiesen?
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir grundsätzlich für Fragen zur Versteuerung der Einspeisevergütung nicht der richtige Ansprechpartner sind. Ihr Steuerberater steht Ihnen hier bestimmt mit Rat zur Seite. Bei der Anmeldung Ihrer Anlage teilen Sie uns dann bitte mit, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.
Im Rahmen des Abschlagsverfahrens erhalten Sie um den 15. des Folgemonats einen gleichbleibenden Abschlagsbetrag.
Genauere Details erhalten Sie in einem Schreiben im Zusammenhang mit der ersten Auszahlung. Zum Kalenderjahresende wir der Zähler abgelesen und eine Jahresendabrechnung erstellt.
Im Anschluss kann sich der Abschlagsbetrag ändern. Die Abweichung zwischen den ausbezahlten Abschlagsbeträgen und der tatsächlichen Jahreseinspeisevergütung wird Ihrem Konto belastet bzw. gutgeschrieben.
Bei RLM Anlagen erhalten Sie monatlich eine Abrechnung aufgrund der uns vorliegenden Zählerstände.
Ab einer bestimmten Anlagengröße erhalten Anlagenbetreiber keinen allgemein festgelegten EEG-Vergütungssatz mehr - sie sind verpflichtet an einer Ausschreibung teilzunehmen. In einer wettbewerblichen Vergaberunde wird die Vergütungshöhe bestimmt, dabei erhalten die Bieter mit dem günstigsten Gebotswert einen Zuschlag.
Betroffen sind nur die Energieträger Solar, Wind an Land und Biomasse/Biomethan, KWK und Anlagenkombinationen aus den vorher genannten Energieträger und/oder Speicher.
Die einzelnen Ausschreibungstermine; -volumen und die Anforderungen an Bieter und ihre Gebote werden durch die Bundesnetzagentur bekanntgegeben.
Weitere Details und Links zu den Ausschreibungen finden Sie auch auf dieser Seite.
Um den umsatzsteuerlichen Vorgaben zu entsprechen, wird bei vergütetem Selbstverbrauch, die selbstverbrauchte Menge im ersten Schritt als fiktive Einspeisung betrachtet und vergütet.
Im zweiten Schritt wird die selbstverbrauchte Menge als fiktive Rücklieferung betrachtet und in Rechnung gestellt.
Mengenermittlung für den Zähler:
Endzählerstand (31.12) – Anfangszählerstand (z. B. 1.1.) = Menge in kWh
Ermittlung Selbstverbrauch:
Erzeugte Menge in kWh – eingespeiste Menge in kWh = Selbstverbrauch in kWh
Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mehreren aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null (§ 51 Abs. 1 EEG 2021/ EEG 2017).
Je nachdem in welchen Geltungsbereich die Anlage fällt gelten folgende Regelungen:
Für Anlagen, die in die Regelung des EEG 2021 fallen:
Der Wert der Stundenkontrakte in der vortägigen Auktion ist mindestens vier Stunden negativ.
Nicht betroffen sind:
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt
- Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See
Für Anlagen, die in die Regelung des EEG 2017 fallen:
Der Wert der Stundenkontrakte in der vortägigen Auktion ist mindestens sechs Stunden negativ.
Nicht betroffen sind:
- Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt
- sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt
- Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite der Netztransparenz.
Für KWKG-Anlagen gelten separate Regelungen. Bitte lesen Sie diese auf dieser Seite im Punkt „7.5 Nicht förderfähige Mengen / Negative Börsenpreise bei KWKG-Anlagen“ nach.
3. Photovoltaikabrechnung
Für Photovoltaikanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung des separat gemessenen Selbstverbrauchs. Zunächst lag die Fördergrenze bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp. Ab dem 01.07.2010 war durch Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz der geförderte Selbstverbrauch für Neuanlagen bis zu 500 kWp zugelassen. Der geförderte Selbstverbrauch wurde mit der Novellierung des EEG zum 31.12.2011 für Neuanlagen gestrichen.
Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden.
In den neuen Einspeiseabrechnung wird das Marktintegrationsmodell mit der folgenden Grafik dargestellt:
Bei diesem Beispiel wurde die maximal förderfähige Einspeisemenge nicht überschritten. Eine Reduzierung auf den Marktwert ist daher nicht erforderlich.
Bei diesem Beispiel wurden 100% der erzeugten Menge auch eingespeist, sodass 10% mit dem Marktwert vergütet werden müssen.
Mit der EEG-Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
Im EEG 2014 wurde die EEG-Umlagepflicht eingeführt. Dies betrifft alle Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014 und einer Jahreserzeugung von über 10.000 kWh. Ausgenommen von der EEG-Umlage sind weiterhin Bestandsanlagen mit Eigenverbrauch mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 und ältere Bestandsanlagen mit Eigenverbrauch mit Inbetriebnahme vor dem 01.09.2011, auch bei Erneuerung, Ersetzung oder Erweiterung um maximal 30% bis zum 31.12.2017 (§61c und §61d EEG 2017). Eine verringerte EEG-Umlage von 20% erhalten (ältere) Bestandsanlagen bei Erneuerung oder Ersetzung (ohne Erweiterung) ab dem 01.01.2018 (§61e EEG 2017).
Eine verringerte EEG-Umlage von 40% erhalten Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen bei jeder Erweiterung ab dem 01.01.2018 (§61 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017) und Neuanlagen ab dem 01.01.2018 (§61b EEG 2017).
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom (Eigenversorgung) zu erheben ist.
Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht und der Strom nicht durch ein Netz geleitet wird. Besteht für Ihre Anlage aufgrund ihrer Größe EEG-Umlage-Pflicht, benötigt diese neben dem Einspeisezähler auch einen Generatorzähler, der die erzeugte Menge misst. Ist bei Ihrer Anlage kein Generatorzähler installiert, wären wir gezwungen die erzeugte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an. Zum Jahresende ermitteln wir aus den Zählerständen die EEG-Umlage pflichtige Menge (Selbstverbrauch).
Weitere Informationen zur EEG-Umlage finde sie hier.
Unter bestimmten Umständen kann zur Ermittlung der Vergütung Ihrer Anlage eine weitere Anlage relevant sein. Geregelt ist dies in § 24 EEG 2021 „Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen“.
Unter den Voraussetzungen, dass...
- „die Anlagen sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbar räumlicher Nähe befinden“
- „die Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen“
- für den in den Anlagen erzeugte Strom Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht“
- die Anlagen „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind“
werden mehrere Anlagen „zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19“ als eine Anlage angesehen. Umgesetzt wird diese Gesetzesvorschrift durch die sukzessive Anlagenzusammenfassung. Sukzessiv deshalb, da die Generatoren sukzessiv (d.h. in der Reihenfolge der Inbetriebnahme) die verfügbaren Vergütungszonen auffüllen.
In den neuen Einspeiseabrechnungen werden solche Anlagenzusammenfassungen mit der folgenden Grafik dargestellt:
Daraus geht hervor, dass die 1. Vergütungszone bereits durch die 1. Anlage ausgeschöpft wird. Für Anlage 2 steht daher nur noch ein Anteil in der 2. Vergütungszone zur Verfügung.
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen ist in mehreren Vergütungszonen unterteilt und ist vom Inbetriebnahmedatum abhängig.
- Bis 2003 gab es nur eine Vergütungszone.
- 2004 bis 2008
bis einschließlich 30 kWp
bis einschließlich 100 kWp
ab 100 kWp - 2009 bis März 2012
bis einschließlich 30 kWp
bis einschließlich 100 kWp
bis einschließlich 1000 kWp
ab 1000 kWp - März 2012 bis Juli 2014
bis einschließlich 10 kWp
bis einschließlich 40 kWp
bis einschließlich 1000 kWp - August 2014 bis Dezember 2015
bis einschließlich 10 kWp
bis einschließlich 40 kWp
bis einschließlich 500 kWp - Ab 2016
bis einschließlich 10 kWp
bis einschließlich 40 kWp
bis einschließlich 100 kWp
Für Sie als Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass die Einspeisemenge anhand der installierten Leistung aufgeteilt wird. Dies erfolgt im Verhältnis der installierten Leistung zu den jeweiligen Vergütungszonen.
Berechnung:
Einspeisemenge x Vergütungszone / installierte Leistung = Menge je Zone
In Ihrer Einspeiseabrechnung finden Sie unter „3. Mengenermittlung“ die detaillierte Berechnung für Ihre Anlage im Unterpunkt „Aufteilung vergütungsfähige Einspeisemengen auf Vergütungszonen“.
4. Windabrechnung
Der Systemdienstleistungsbonus ist in der Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) geregelt. Dieser Bonus wird Anlagen gewährt, welche den technischen Anforderungen der SDLWindV entsprechen. Diese Anforderungen an die Betreiber von Windenergieanlagen tragen zur Netzstabilität und zu einem Last- und Erzeugungsmanagement bei. Bei Anlagen, welche ab dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, entfällt dieser Bonus.
Der Repoweringbonus kann für Windenergieanlagen im Geltungsbereich des EEG 2009 und EEG 2012 vergütet werden.
Im EEG 2012 wird der Repoweringbonus für Neuanlagen gewährt, wenn diese eine bereits bestehende Anlage mit erstmaliger Inbetriebnahme vor 01.01.2002 ersetzt. Des Weiteren soll die neue Windenergieanlage mindestens doppelt so viel Leistung erbringen, darf die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht überschreiten und muss in demselben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen.
Im EEG 2009 muss die ersetzte Windenergieanlage mindestens zehn Jahre vor der neuen Anlage in Betrieb genommen worden sein. Die Leistung der neuen Anlage muss zwischen der doppelten und fünffachen Leistung der ersetzten Anlage(n) betragen. Die Neuanlage muss sich zudem in demselben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen.
Bei Windenergieanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, waren Sie es gewohnt, auf den Abrechnungen die Grundvergütung, sowie bei fernsteuerbaren Windenergieanlagen den Marktwert, sowie den Zuschlag nach § 100 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2017 (§ 100 Abs.1 Nr. 8 EEG 2014) ausgewiesen zu bekommen.
Durch die Änderung im EEG 2017 entfällt der Zuschlag nach § 100 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2017 (§ 100 Abs.1 Nr. 8 EEG 2014). Des Weiteren wurde die Grundvergütung nach EEG umbenannt in Anzulegender Wert.
5. Biomasseabrechnung
Mit der Novellierung des EEGs im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber eine maximale Fördergrenze für Biogasanlagen eingefügt. Diese ist für alle Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 gültig. Die Höchstbemessungsleistung ergibt sich aus dem Maximalwert von 95% der installierten Leistung und dem historischen Maximum der jeweiligen Bemessungsleistung.
Die Fördergrenzen werden in den Einspeiseabrechnungen mit der folgenden Grafik dargestellt:
Welche Bestandteile für die Einspeisevergütung berücksichtigt werden können, ist abhängig von dem Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage. Die nach dem jeweils gültigen EEG in den jeweiligen Leistungszonen maximal zu vergütende Menge ermittelt sich in Abhängigkeit der Bemessungsleistung und der eingespeisten Strommenge. Bitte beachten Sie, dass ungeachtet der folgenden Inbetriebnahmedaten, für Ihre Anlage eine Übergangsbestimmung der jeweiligen EEG-Fassung gelten kann.
5.2.1. Bis Inbetriebnahme 2011
Für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum bis zum 31.12.2011 können folgende Bestandteile vergütet werden:
- Grundvergütung
- KWK-Bonus
- Formaldehyd-Bonus
- Technologie-Bonus (T1 = Gasaufbereitung 0 - 350 Nm³/h )
- NaWaRo-Bonus (Holzvergaser bzw. Pflanzenöl)
- NaWaRo-Bonus (Holzverbrennung)
- Trockenfermentations-Bonus
- Technologie-Bonus (T2 = Gasaufbereitung 350-700 Nm³/h)
- NaWaRo-Bonus (Biogas)
- Gülle-Bonus
- Landschaftspflege-Bonus
- Technologie-Bonus (T3 = Innovative Anlagentechnik)
5..2.2. Inbetriebnahme 01/2012 bis 07/2014
Für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2012 bis zum 31.07.2014 können folgende Bestandteile vergütet werden:
- Grundvergütung
- Einsatzstoffvergütungsklasse I
- Einsatzstoffvergütungsklasse II
- Vergärung von Bioabfällen
- Vergärung von Gülle
- Gasaufbereitungsbonus (G1 = max. bis 700 Nm³)
- Gasaufbereitungsbonus (G2 = max. 1.000 Nm³)
- Gasaufbereitungsbonus (G3 = max. 1.400 Nm³)
5.2.3. Ab Inbetriebnahme 08/2014
Für Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014 wird lediglich der „Anzulegende Wert“ in Abhängigkeit der Einspeisemenge vergütet. Darüber hinaus wird jeder Neuanlage mit einer installierten Leistung von >100kW der sogenannte Flexibilitätszuschlag gewährt.
5..2.4. Flexprämie
Betreiber von Biogasanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 haben für die im Rahmen der Direktvermarktung erzeugten Strommengen Anspruch auf eine Flexibilitätsprämie, soweit diese eine zusätzliche Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung bereitstellen.
Sie wird für die Dauer von zehn Jahren gewährt. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des zweiten auf die Meldung folgenden Kalendermonats (Folgefolgemonats). Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der gesamte in der Anlage erzeugte Strom wird direkt vermarktet (d.h. nur zur Erlangung der Marktprämie oder als sonstige Direktvermarktung),
- ein Anspruch auf EEG-Einspeisevergütung besteht
- die Bemessungsleistung der Anlage beträgt mindestens das 0,2-fache der installierten Leistung der Anlage,
- eine Meldung des Standortes, der installierten Leistung und der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie an die Bundesnetzagentur (MaStR) ist erfolgt
- ein Umweltgutachter - zugelassen für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien - hat die technische Eignung der Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb bescheinigt
Mit dem EEG 2021 wurden für den Nachweis des tatsächlichen flexiblen Anlagenbetrieb ein Qualitätskriterium eingeführt. Die neuen Mindestauslastungsforderungen in einem Kalenderjahr für Flexibilitätsprämie lauten wie folgt:
- In mindestens 4000 ¼-Stunden mit 85% der installierten Leistung bei Biogasanlagen
- In mindestens 2000 ¼-Stunden mit 85% der installierten Leistung bei Biomethananlagen
Jeweils anteilig für unterjährigen Beginn und Ende sowie Stillstand der Anlage wegen Instandsetzung oder technischen Defekt - Bei Nichterreichen der Mindestauslastungen: Wegfall des Anspruchs im Kalenderjahr
Diese Neuregelung der Anforderungen an den Erhalt der Flexibilitätsprämie gilt für alle Bestandsbiogasanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014, wenn der Betreiber nach dem 31. Dezember 2020 erstmalig die zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installierte Leistung im Sinn des § 50b EEG an das Marktstammdatenregister übermittelt. Ansonsten gelten die Regelungen aus dem EEG 2017.
6. Wasserabrechnung
Um die in unser Netz eingespeisten Energiemengen einer ertüchtigten Wasserkraftanlage gemäß den gesetzlichen Bedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vergüten zu können, benötigen wir bestimmte Nachweise. Mehr Informationen finden Sie hier.
7. KWKG-Abrechnung
Im KWKG ist geregelt, dass der Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
- Vergütung für die eingespeiste Energie
- KWKG-Zuschlag je nach Art der Anlage und deren installierter Nennleistung
- vermiedene Netznutzungsentgelte
Die Vergütung für die eingespeiste Energie ist abhängig vom Börsenpreis. Für Anlagen bis 2 MW gilt der durchschnittliche Baseload-Preis des vorangegangenen Quartals als üblicher Preis. Den aktuellen und die vergangenen Quartalspreise können bei Leipziger Strombörse EEX abgerufen werden.
Nach dem KWKG wird auch der Selbstverbrauch, bzw. der Selbstverbrauch durch Dritte mit dem KWKG-Zuschlag befördert. Mit der Novelle des KWKG zum 01.01.16 wird die Förderung auf Anlagen unter 50 kW bzw. auf Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen sowie weiteren Ausnahmen nach dem EEG beschränkt. Diese Zahlung unterliegt auch der Umsatzsteuer.
Die Finanzbehörden haben geregelt, dass unterstellt wird, dass der Selbstverbrauch ebenfalls eingespeist wird und somit mit den drei Komponenten Baseloadpreis, KWKG-Zuschlag und vermiedene Netznutzungsentgelte vergütet wird. Wenn Sie die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer erhalten, wird auch für den Selbstverbrauch Umsatzsteuer gutgeschrieben. Anschließend wird der selbst verbrauchte Strom fiktiv zurück an den Anlagenbetreiber geliefert. Dafür werden Kosten in Höhe des Baseloadpreises und der vermiedenen Netznutzungsentgelte berechnet. Auf diese Rücklieferung müssen wir in jedem Fall Mehrwertsteuer berechnen, auch wenn Sie kein Unternehmer sind und die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer erhalten
Große Anlagen (größer 2 MW) und Anlagen mit Einrichtungen zur Abwärmeabfuhr können nicht nur nach den aus den Messgeräten ermittelten Strommengen abgerechnet werden. Hier ist eine jährliche Berechnung der KWK-Netto-Stromerzeugung sowie der KWKG-Nettoeinspeisung erforderlich. Diese ist dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Auf der Basis dieser Berechnung werden dann die Zählerwerte korrigiert. Mit der Novelle des KWKG zum 01.01.16 entfällt die Pflicht ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen.
Anlagen mit Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr besitzen eine technische Einrichtung, welche die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt. In einer KWK-Anlage führt eine solche Einrichtung die erzeugte Wärme ungenutzt an die Umgebung ab. Die einfachste Einrichtung ist beispielsweise ein Notkühler, der die Wärme ungenutzt an die Umgebungsluft abgibt.
Wenn eine Anlage über eine solche Vorrichtung verfügt, muss das im Zulassungsantrag an das BAFA gemeldet werden. Diese Einrichtung wird dann auch unter Punkt 10 im Zulassungsbescheid eingetragen und so an den Netzbetreiber mitgeteilt.
Wenn nicht die gesamte erzeugte Strommenge als KWK-Stromerzeugung vergütet werden kann, werden die tatsächlich gemessenen Werte für Einspeisung und Selbstverbrauch mit dem Quotienten aus Wärmeerzeugung und Nutzwärme multipliziert. Wenn z.B. nur 95% der erzeugten Wärme tatsächlich genutzt wurden, erhalten Sie auch nur 95% der tatsächlich gemessenen Einspeisung bzw. des Selbstverbrauchs nach dem KWKG vergütet.
Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.
Betroffen von der Kürzung des Förderzeitraums sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW, die ab dem 14.08.2020 in Dauerbetrieb genommen wurden.
Gemäß § 15 Abs. 4 KWKG 2020 sind alle Betreiber einer KWK-Anlage mit mehr als 50 kW installierter Leistung verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, verringert sich der Anspruch in den betroffenen Kalendermonaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war. (§ 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020)
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite der Netztransparenz.
Anlagen bis 50 kW müssen dieser Mitteilungspflicht nach dem neuen KWK-Gesetz nicht nachkommen. Gem. § 35 Abs. 17 KWKG sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung bis 50 kW und einer Aufnahme des Dauerbetriebs vor dem 14. August 2020 von den Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 4 KWKG befreit.
8. Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung
Gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung ist §18 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Zur Veranschaulichung dient folgende Grafik
In einem nachgelagerten Netz gibt es dezentrale Einspeiseanlagen. Dadurch verringert sich für das nachgelagerte Netz der Strombezug aus dem vorgelagerten Netz 1 und den damit verbundenen Netzentgelten. Dieser Einspareffekt wird in Form von Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung an die Einspeiseanlagen weitergegeben. Sofern in dem nachgelagerten Netz ein Einspeiseüberschuss (Einspeisung > Verbrauch) besteht, wird dieser Überschuss in das vorgelagerte Netz übergeben (Rückspeisung). Für das vorgelagerte Netz 1 verringert sich dadurch der Strombezug aus dem vorgelagerten Netz 2. Dieser Einspareffekt wird an das nachgelagerte Netz und dort an die Einspeiseanlagen weitergegeben.
Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
Näheres dazu auf unserer Seite Entgelte für dezentrale Einspeisung (§18 StromNEV).
9. Gründe für einen verringerten Vergütungsanspruch
Damit die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden kann, müssen die Fristen und Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingehalten werden.
Bei Verstößen verringert sich der Vergütungsanspruch auf den Marktwert oder sogar auf null.
Weitere Informationen zum Thema Verringerung des Vergütungsanspruchs finden Sie hier.
10. Komplexe Messkonzepte
Eine kbW ist eine Anlage mit einem Erzeugungszähler, bei der die eingespeiste Menge nicht direkt über den Netzverknüpfungspunkt gemessen wird. Aus diesem Grund werden in der Regel 1,5% oder genau berechnete Trafo- bzw. Leitungsverluste von der erzeugten Menge abgezogen. Wird die Anlage im Eigenverbrauch betrieben, wird die selbstverbrauchte Menge über den Bezug errechnet und in Rechnung gestellt.
Eine Kaskadenschaltung ist nötig, wenn mehrere Anlagen über einen Übergabezähler einspeisen, aber die Einspeisemenge nicht prozentual aufgeteilt werden darf.
Dies ist der Fall, wenn es sich um unterschiedliche Energieträger handelt, z.B. eine Photovoltaikanlage und ein Blockheizkraftwert oder zwei Photovoltaikanlagen, die aufgrund unterschiedlicher Vergütungsregelungen getrennt zu betrachten sind.
Für die Ermittlung der jeweiligen Einspeisemengen wird hier eine sogenannte Differenzmessung für die Einspeisung der vorrangigen Erzeugungsanlage eingebaut.
Die Einspeisemenge der nachrangigen Anlage wird rechnerisch ermittelt, indem von der Gesamteinspeisemenge am Übergabezähler die Menge der Differenzmessung abgezogen wird.
Beispiel für einen möglichen Messaufbau
Eine gewillkürte Vorrangregelung entsteht, wenn sich mehrere getrennt zu betrachtende Anlagen unterschiedlicher Energieträger mit je einem eigenen Erzeugungszähler einen Einspeisezähler teilen und dort die eingespeiste Menge aller Anlagen gezählt wird. Hier ist es notwendig eine Berechnung der eingespeisten Mengen je Anlage vorzunehmen.
Dazu wird eine Reihenfolge bestimmt beginnend bei der Anlage, die einen vorrangigen Eigenverbrauch haben soll. Bei der Entscheidung, wie sich die Reihenfolge zusammensetzt werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Diese sind zum Beispiel die EEG-Umlage, der vergütete Selbstverbrauch oder auch die Vergütungshöhe der Einspeisemenge.