Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs auf Wunsch des Auftragnehmers
Wenn der Auftragnehmer der Meinung ist, dass er eine Anpassung des Liefer- und Leistungsumfangs verlangen kann und einen solchen Anspruch geltend machen will, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht unverzüglich schriftlich zu informieren. Nachdem der Auftragnehmer seine Absicht gegenüber dem Auftraggeber schriftlich angezeigt hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen geltend gemachten Anspruch vollumfänglich zu begründen sowie die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung darzulegen.
Damit der Auftraggeber im Stande ist, den geltend gemachten Anspruch bzgl. seiner Begründetheit dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich prüfen zu können, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer weitere Informationen fordern. Der Auftragnehmer hat diese zusätzlich geforderten Informationen unverzüglich bereitzustellen.
Nachdem der Auftraggeber in Besitz aller (geforderten) anspruchsbegründenden Unterlagen ist, hat er seine Entscheidung über die Anspruchsberechtigung und die Anspruchshöhe dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
Sofern der Auftragnehmer es versäumt, seinen Anspruch vollumfänglich und nachvollziehbar zu begründen oder Fristen unentschuldigt verstreichen lässt, ist der Auftraggeber nicht zur Anerkennung einer solchen Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs verpflichtet.
Solange über eine Vertragsanpassung keine einvernehmliche Entscheidung getroffen werden konnte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Er darf den vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang weder beschränken noch Leistungen vorenthalten.