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Was tun, wenn die EEG-Förderung ausläuft?

Bildnachweis: Uwe Moosburger/Bayernwerk AG

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. Ende 2025 läuft für rund 40.000 Anlagen die EEG-Vergütung aus.

Aktuell sieht der Gesetzgeber nach Ablauf der Förderdauer keine weitere Vergütungspflicht des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber vor.
Das Bayernwerk hat bereits die Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1. Januar 2021 aus der Förderung fallen, mit einem Anschreiben darüber informiert.
Die betroffenen Anlagen dürfen bis zum Förderende weiter am Bayernwerk-Netz betrieben werden. Ab dem 1. Januar 2021 haben Anlagenbetreiber nach heutigem Stand folgende Möglichkeiten:

Option 1: Umbau der Anlage auf vollständigen Eigenverbrauch (ausschließlich eigene Nutzung der erzeugten Energie)
Die erzeugte Energie wird nicht mehr ins öffentliche Versorgungsnetz eingespeist, sondern ausschließlich durch den Erzeuger und/oder durch Dritte zu 100 Prozent vor Ort verbraucht. Hierbei kann eine Optimierung durch Speicher, Wärmepumpen und/oder Elektromobilität bzw. andere geeignete Lasten erfolgen.
Technisch lässt sich eine Nichteinspeisung auch durch den Einbau von Energieflussrichtungssensoren unter Berücksichtigung der für die Anlage gültigen technischen Richtlinien realisieren.
Der erste Schritt dafür ist die Kontaktaufnahme zu einem Elektroinstallateur, um den technischen Umbau abzuklären.

Option 2: Direktvermarktung der erzeugten Energie
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.
Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse (maximal zum Börsenpreis). Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich.
Für die Vermarktung ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich und somit ein Austausch einer gegebenenfalls vorhandenen Arbeitsmessung (Arbeitszähler).
Ein erster Schritt dazu ist die Kontaktaufnahme zu einem Direktvermarkter, der den Strom abkaufen möchte.

Option 3: Überschusseinspeisung (Kombination aus Eigenverbrauch und Direktvermarktung des Reststroms)
Die erzeugte Energie wird nur teilweise durch den Erzeuger und/oder einen Dritten vor Ort verbraucht. Der erste Schritt hierfür ist – wie bei Option 1 – die Kontaktaufnahme zu einem Elektroinstallateur, um den technischen Umbau abzuklären.
Die überschüssige Energie wird in das öffentliche Netz unter den Bedingungen von Option 2 eingespeist.

Option 4 (bei Windenergie-Anlagen): Repowering
Für Windenergie-Anlagen besteht die Option des Repowering.
Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung geboten, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, zum Beispiel die Abstandsregelungen.

Option 5: Rückbau der Anlage
Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellt.
Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist zwingend erforderlich.

Diese Optionen leiten sich aus der aktuellen Gesetzeslage (Stand 8. Mai 2020) ab. Sobald es Neuerungen dazu gibt, stellt das Bayernwerk diese seinen Kunden hier zur Verfügung.