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Änderungen bei der EEG-Umlage

RapidEye – iStock

Am 21. Dezember 2018 ist das neue Energiesammelgesetz (EnSaG) in Kraft getreten. Es enthält Änderungen für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das hat unter anderem Auswirkung auf die Regeln zur Reduzierung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen.

Neue Regelung der EEG-Umlage

Nachdem die Privilegierung der 40 Prozent EEG-Umlage zum Jahresende 2017 ausgelaufen war, wurden alle betroffenen Anlagen im Jahr 2018 vorerst mit einer EEG-Umlage von 100 Prozent belastet. Mit dem EnSaG führt der Gesetzgeber dieses Privileg wieder ein: Es gilt für kleine und große KWK-Anlagen, die ihre Eigenversorgung seit dem 1. August 2014 aufgenommen haben und greift rückwirkend zum 1. Januar 2018 (§ 61c Abs. 1 bis 3).

Die Regelung gilt für:
• Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein Megawatt
• Anlagen mit einer installierten Leistung über zehn Megawatt
• Anlagen mit jeglicher Leistung aus stromkostenintensiver Industrie (Liste 1 Anhang 4 EEG 2017)

Für Anlagen, die mit festen oder flüssigen Betriebsstoffen betrieben werden, gilt diese Privilegierung nicht. Das EnSaG sieht aber eine Bestandsschutzregelung vor: Anlagen, die erstmals im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2017 die Eigenversorgung genutzt haben und mit festen oder flüssigen Betriebsstoffen laufen, profitieren weiterhin von der Privilegierung.

Anlagen, die ihre Eigenversorgung vor dem 1. August 2014 aufgenommen haben, sind von der Änderung nicht betroffen. Sie sind weiterhin von der EEG-Umlage befreit.

Claw-back-Mechanismus

Bei Anlagen, die in die Kategorie ein bis zehn Megawatt (MW) Leistung fallen, hängt die Höhe der EEG-Umlage für die Eigenversorgung von der Zahl der Vollbenutzungsstunden (VBhEV) ab. Die EEG-Umlage errechnet sich nach dem sogenannten Claw-back-Mechanismus, was auf Deutsch Rückforderungs-Mechanismus bedeutet (§ 61c Abs. 2 EEG 2017).
Die Vollbenutzungsstunden der Eigenversorgung ergeben sich, wenn man die jährlich selbstverbrauchte Strommenge durch die maximale installierte Leistung der KWK-Anlage nach § 3 Nr. 47a EEG 2017 (neu) teilt.
Unterhalb von 3.500 Vollbenutzungsstunden liegt die Umlage für den Eigenverbrauch bei 40 Prozent. Steigt die Anzahl der Stunden, steigt auch die Umlage: Das bedeutet, dass darüber hinausgehende VBhEV zum einen mit 100 Prozent EEG-Umlage belastet werden. Zum anderen werden die überschüssigen VBhEV von dem Kontingent der 3.500 VBhEV abgezogen und ebenfalls mit 100 Prozent EEG-Umlage berechnet.

Beispiel: Eine KWK-Anlage mit insgesamt 4.000 VBhEV zahlt die EEG-Umlage für 3.000 VBhEV zu 40 Prozent und für 1.000 VBhEV (500 über 3.500 VBhEV und 500 von 3.500 VBhEV) zu 100 Prozent.

Übergangsfristen nach dem Energiesammelgesetz

Der Claw-back-Mechanismus greift nur bei Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen einem MW und zehn MW, die ab dem 1. Januar 2018 die Eigenversorgung aufgenommen haben.
Bestandsanlagen, die die Eigenversorgung vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2017 aufgenommen haben, zahlen für ein festes Kontingent von 3.500 kWh 40 Prozent EEG-Umlage. Für alle Vollbenutzungsstunden, die darüber hinausgehen, fallen 100 Prozent EEG-Umlage an (§ 61d EEG 2017).
Ob das Privileg für den in der Tabelle aufgeführten Zeitraum gilt, hängt vom Zeitpunkt ab, an dem die Eigenversorgung erstmals aufgenommen wurde. Im Anschluss daran greift der Claw-back-Mechanismus.

Umsetzung

Die neuen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018. Betroffene Anlagen wurden für das Jahr 2018 bereits mit 100 Prozent EEG-Umlage abgerechnet. Die Korrekturen der Abrechnung aller betroffenen Anlagen im Netzgebiet des Bayernwerks erfolgten bereits im Januar und Februar. Über ein beigefügtes Begleitschreiben haben wir unsere Kunden über den neuen Umstand informiert.

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