Spitzenkappung
Spitzenkappung nach § 11 Abs. 2 EnWG
Die Bayernwerk Netz GmbH setzt derzeit die Spitzenkappung (SpiKa) als weiteres Instrument zur Einbindung erneuerbarer Energien im Netz ein (nach EnWG § 11 Abs. 2).
Dabei wird für nur seltene und kurze Spitzen in der Stromproduktion von einem Ausbau unseres Energienetzes abgesehen. Wir legen bei unserer Netzplanung zugrunde, dass die jährliche Stromerzeugungsmenge einer Anlage um bis zu drei Prozent reduziert werden darf.
Dieses Vorgehen verringert die Kosten für den Netzausbau deutlich und folgt zugleich dem gesetzlichen Gebot der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
Von dieser Neuerung betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie. Wird die Einspeiseleistung aufgrund von Spitzenkappung reduziert, werden Anlagenbetreiber wie bisher finanziell entschädigt (§ 15 EEG).
Die Regelungen können Sie analog zu den Einspeisemanagement-Einsätzen unseren „Veröffentlichungen“ entnehmen.
Welche Gebiete betroffen sein können, sehen Sie hier:
SpiKa-Gebiet | Beginn der SpiKa | Netz- oder Umspannebene* |
---|---|---|
Umspannwerk Lauterhofen - HS/MS- Netztransformator 3 |
01.07.2017 | 4 |
Umspannwerk Neumarkt - HS/MS- Netztransformator 1 und 3 |
01.07.2017 | 4 |
Umspannwerk Tanzmühle | 01.07.2017 | 4 und teilweise 5 |
Bad Steben | 01.03.2018 | 5 |
Umspannwerk Odelzhausen | 01.09.2018 | 5 |
Umspannwerk Aichach | 01.09.2018 | 5 |
Umspannwerk Mainburg | 01.01.2019 | 4 |
Umspannwerk Rossbach | 01.03.2020 | 4 |
Umspannwerk Maisach | 01.07.2020 | 5 |
* Netzebene 3: Hochspannung, Netzebene 4: Umspannung in Mittelspannung, Netzebene 5: Mittelspannung